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Immobilienlexikon Vereinbarungsänderungen |
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Vereinbarungsänderungen
Der Besitzer einer Eigentumswohnung ist sich immer darüber
im Klaren, dass er auf die Mitbewohner im Haus Rücksicht
nehmen muss. In Bezug auf das gesamte Haus sollten die
einzelnen Eigentümer Vereinbarungen treffen, die die
Wohneigentümergemeinschaft betreffen. In der Regel dürfen
solche Vereinbarungen nur durch Zustimmung aller Eigentümer
getroffen werden. Oder im umgekehrten Fall dürfen Änderungen
nur durch Zustimmung aller vorgenommen werden. In wenigen
Fällen ist es jedoch auch möglich Vereinbarungsänderungen
dann vorzunehmen, wenn nur ein Eigentümer dies wünscht.
Dabei müssen aber gewisse Punkte berücksichtigt und beachtet
werden. Wenn also ungewöhnliche Umstände oder schwerwiegende
Gründe eine Änderung nötig machen, so ist dies in jedem
einzelnen Fall zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. |
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Vereinbarungsänderungen
Das Gericht prüft dabei aber nicht nur den besonderen Fall
des Einzelnen sondern immer auch die Interessen aller
anderer Eigentümer. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur bei
Änderungen schuldrechtlicher Fragen, nicht bei Änderungen
des Miteigentumsanteils. Das bedeutet, dass beispielsweise
bei Verfügungsbeschränkungen oder Zweckänderungen eine
Zustimmungserfordernis entbehrlich ist. Auch bei
Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechten ist sie entbehrlich.
Generell gilt es natürlich für das gute Verhältnis im Haus
zu sorgen und möglichst alle Parteien von den eigenen
Wünschen und Bedürfnissen zu überzeugen. Sollte dies jedoch
aus persönlichen Gründen nicht möglich sein, sollte man
prüfen ob eine Vereinbarungsänderung möglich ist.
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