Immobilienlexikon Vereinbarungsänderungen
 
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Vereinbarungsänderungen
Der Besitzer einer Eigentumswohnung ist sich immer darüber im Klaren, dass er auf die Mitbewohner im Haus Rücksicht nehmen muss. In Bezug auf das gesamte Haus sollten die einzelnen Eigentümer Vereinbarungen treffen, die die Wohneigentümergemeinschaft betreffen. In der Regel dürfen solche Vereinbarungen nur durch Zustimmung aller Eigentümer getroffen werden. Oder im umgekehrten Fall dürfen Änderungen nur durch Zustimmung aller vorgenommen werden. In wenigen Fällen ist es jedoch auch möglich Vereinbarungsänderungen dann vorzunehmen, wenn nur ein Eigentümer dies wünscht. Dabei müssen aber gewisse Punkte berücksichtigt und beachtet werden. Wenn also ungewöhnliche Umstände oder schwerwiegende Gründe eine Änderung nötig machen, so ist dies in jedem einzelnen Fall zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.

 

 

 

Vereinbarungsänderungen
Das Gericht prüft dabei aber nicht nur den besonderen Fall des Einzelnen sondern immer auch die Interessen aller anderer Eigentümer. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur bei Änderungen schuldrechtlicher Fragen, nicht bei Änderungen des Miteigentumsanteils. Das bedeutet, dass beispielsweise bei Verfügungsbeschränkungen oder Zweckänderungen eine Zustimmungserfordernis entbehrlich ist. Auch bei Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechten ist sie entbehrlich. Generell gilt es natürlich für das gute Verhältnis im Haus zu sorgen und möglichst alle Parteien von den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu überzeugen. Sollte dies jedoch aus persönlichen Gründen nicht möglich sein, sollte man prüfen ob eine Vereinbarungsänderung möglich ist.

 

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