|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Ursächlichkeit |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Ursächlichkeit
Die Ursächlichkeit ist in erster Linie bei
Immobiliengeschäften von Bedeutung, die durch die
Vermittlungstätigkeit eines Maklers zustande kommen. Ein
Anspruch auf Provision besteht für den Makler nur dann, wenn
der Vertragsabschluss direkt mit seiner
Vermittlungstätigkeit zu begründen ist. Je nach Vertragsart
kann es genügen, dass der Makler nur zum erfolgreichen
Vertragsabschluss beiträgt oder aber ein unmittelbarer
Nachweiszusammenhang bestehen muss, damit der Makler den
Anspruch auf Provision wahren kann.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zahlung einer
Maklerprovision ist die vollständige Übereinstimmung
zwischen Inhalt des Kaufvertrags und der vom Makler
angebotenen Vertragsinhalte. Daher müssen neben der Art des
Mietvertrags (Kauf, Miete oder Pacht) und dem Objekt auch
die Personen identisch sein, zwischen denen der Vertrag
abgeschlossen wird |
|
|
|
|
|
|
|
Ursächlichkeit |
|
In Ausnahmefällen können die vorgenannten
Vertragsbestandteile zwar identisch sein, der Anspruch auf
eine Maklerprovision aber dennoch erloschen sein. Dies ist
dann der Fall, wenn das Interesse beim Käufer/Mieter
nachgewiesenermaßen zunächst nicht mehr bestand und erst
nach einiger Zeit durch einen Umstand neu entsteht, zu dem
der bisherige Makler nichts beigetragen hat. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z •
Immobilienlexikon U •
Ursächlichkeit |
|
|
|