Immobilienlexikon Ursächlichkeit
 
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Ursächlichkeit
Die Ursächlichkeit ist in erster Linie bei Immobiliengeschäften von Bedeutung, die durch die Vermittlungstätigkeit eines Maklers zustande kommen. Ein Anspruch auf Provision besteht für den Makler nur dann, wenn der Vertragsabschluss direkt mit seiner Vermittlungstätigkeit zu begründen ist. Je nach Vertragsart kann es genügen, dass der Makler nur zum erfolgreichen Vertragsabschluss beiträgt oder aber ein unmittelbarer Nachweiszusammenhang bestehen muss, damit der Makler den Anspruch auf Provision wahren kann.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Zahlung einer Maklerprovision ist die vollständige Übereinstimmung zwischen Inhalt des Kaufvertrags und der vom Makler angebotenen Vertragsinhalte. Daher müssen neben der Art des Mietvertrags (Kauf, Miete oder Pacht) und dem Objekt auch die Personen identisch sein, zwischen denen der Vertrag abgeschlossen wird

 

 

 
Ursächlichkeit

In Ausnahmefällen können die vorgenannten Vertragsbestandteile zwar identisch sein, der Anspruch auf eine Maklerprovision aber dennoch erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse beim Käufer/Mieter nachgewiesenermaßen zunächst nicht mehr bestand und erst nach einiger Zeit durch einen Umstand neu entsteht, zu dem der bisherige Makler nichts beigetragen hat.

 

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