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Untersagung
Im baurechtlichen Sinne kann die zuständige Baubehörde ein
anzeigepflichtiges Bauvorhaben per Untersagung verbieten
oder stoppen lassen, sofern darin eine Gefährdung gesehen
wird oder der Baubeginn ohne vorherige Genehmigung erfolgt
ist. Die Untersagung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen
werden, also sowohl vor als auch während des Baus oder sogar
auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens. Gegen
Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung als vereinfacht
eingestuft sind, kann keine Untersagung erfolgen, da diese
grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind. |
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Im gewerberechtlichen Sinne wird einem Unternehmer mit der
Untersagung die Aufnahme bzw. Fortführung verboten. Eine
solche Untersagung ist mit der Unzuverlässigkeit des
betroffenen Unternehmers zu begründen, der seinen Betrieb
auf Antrag jedoch von einer dritten Person seiner Wahl
fortführen lassen kann. Die gewerberechtliche Untersagung
erfolgt in der Regel erst im Anschluss an ein Strafverfahren
gegen den Unternehmer und orientiert sich im Wesentlichen
auch an der Begründung des Urteils aus dem Strafverfahren.
Eine bereits erteilte Genehmigung für ein
genehmigungspflichtiges Gewerbe kann bei Vorliegen
berechtigter Gründe widerrufen werden, was dann wie eine
Untersagung wirkt. |
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