Immobilienlexikon Untersagung
 
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Untersagung
Im baurechtlichen Sinne kann die zuständige Baubehörde ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben per Untersagung verbieten oder stoppen lassen, sofern darin eine Gefährdung gesehen wird oder der Baubeginn ohne vorherige Genehmigung erfolgt ist. Die Untersagung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden, also sowohl vor als auch während des Baus oder sogar auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens. Gegen Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung als vereinfacht eingestuft sind, kann keine Untersagung erfolgen, da diese grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind.

 

 

 

Im gewerberechtlichen Sinne wird einem Unternehmer mit der Untersagung die Aufnahme bzw. Fortführung verboten. Eine solche Untersagung ist mit der Unzuverlässigkeit des betroffenen Unternehmers zu begründen, der seinen Betrieb auf Antrag jedoch von einer dritten Person seiner Wahl fortführen lassen kann. Die gewerberechtliche Untersagung erfolgt in der Regel erst im Anschluss an ein Strafverfahren gegen den Unternehmer und orientiert sich im Wesentlichen auch an der Begründung des Urteils aus dem Strafverfahren. Eine bereits erteilte Genehmigung für ein genehmigungspflichtiges Gewerbe kann bei Vorliegen berechtigter Gründe widerrufen werden, was dann wie eine Untersagung wirkt.

 

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