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Immobilienlexikon Untermietzuschlag |
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Untermietzuschlag
Die Untervermietung einer Mietwohnung an Dritte ist
grundsätzlich zwar zulässig, das Einverständnis des
Vermieters ist jedoch Voraussetzung. Sofern der
Untervermietung keine berechtigten Interessen des Vermieters
entgegenstehen, muss dieser die Zustimmung auch erteilen,
kann dafür aber einen sogenannten Untermietzuschlag
verlangen.
Der Untermietzuschlag kann jedoch nur in bestimmten Grenzen
und auch nicht in allen Fällen erhoben werden. Zunächst muss
der Vermieter nachweisen, dass ihm durch die Untervermietung
auch tatsächlich mehr Kosten entstehen, was insbesondere bei
der Belegung der Wohnung durch eine zusätzliche Person der
Fall ist, also wenn der Hauptmieter weiterhin in der Wohnung
wohnhaft bleibt. Weiterhin muss der Untermietzuschlag in
angemessener Höhe berechnet werden, wobei dies im Einzelfall
zu entscheiden ist. |
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Untermietzuschlag |
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Erfolgt durch die Untervermietung lediglich ein Wechsel des
oder der Bewohner, ist der Vermieter in der Regel nicht dazu
berechtigt, einen Zuschlag zu berechnen, da sich die Kosten
nicht erhöhen. In Sozialwohnungen ist die Höhe des
Untermietzuschlags mit 2,50 Euro für einen zusätzlichen
Untermieter bzw. 5 Euro für zwei und mehr zusätzliche
Untermieter gesetzlich festgeschrieben. |
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