Immobilienlexikon Untermietzuschlag
 
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Untermietzuschlag
Die Untervermietung einer Mietwohnung an Dritte ist grundsätzlich zwar zulässig, das Einverständnis des Vermieters ist jedoch Voraussetzung. Sofern der Untervermietung keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegenstehen, muss dieser die Zustimmung auch erteilen, kann dafür aber einen sogenannten Untermietzuschlag verlangen.

Der Untermietzuschlag kann jedoch nur in bestimmten Grenzen und auch nicht in allen Fällen erhoben werden. Zunächst muss der Vermieter nachweisen, dass ihm durch die Untervermietung auch tatsächlich mehr Kosten entstehen, was insbesondere bei der Belegung der Wohnung durch eine zusätzliche Person der Fall ist, also wenn der Hauptmieter weiterhin in der Wohnung wohnhaft bleibt. Weiterhin muss der Untermietzuschlag in angemessener Höhe berechnet werden, wobei dies im Einzelfall zu entscheiden ist.

 

 

 
Untermietzuschlag

Erfolgt durch die Untervermietung lediglich ein Wechsel des oder der Bewohner, ist der Vermieter in der Regel nicht dazu berechtigt, einen Zuschlag zu berechnen, da sich die Kosten nicht erhöhen. In Sozialwohnungen ist die Höhe des Untermietzuschlags mit 2,50 Euro für einen zusätzlichen Untermieter bzw. 5 Euro für zwei und mehr zusätzliche Untermieter gesetzlich festgeschrieben.

 

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