Unerwünschte Werbesendungen
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Unerwünschte Werbesendungen
Wohnungseigentümer oder Mieter dürfen auf ihren Briefkästen einen Hinweis anbringen, der das Einwerfen von Werbeprospekten grundsätzlich verbietet. Sollten sich dennoch unerwünschte Werbesendungen in entsprechend gekennzeichneten Briefkästen befinden, so können sich die betroffenen Eigentümer bei der örtlichen IHK beschweren, die das werbende Unternehmen dann kostenpflichtig abmahnt. Wettbewerbsrechtlich stellt das Verteilen unerwünschter Werbesendungen einen Verstoß gegen § 7 UWG dar, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

 

 

In der Rechtsprechung kam es in der Vergangenheit bezüglich unerwünschter Werbesendungen jedoch immer wieder zu widersprüchlichen und daher verwirrenden Urteilen. Einige Unternehmen sind inzwischen dazu übergegangen, ihre Werbesendungen per Post zu verschicken, was laut Gerichtsurteil keinen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt (BGH, Az. I ZR 53/90). Andererseits war das OLG Frankfurt/Main der Ansicht, dass auch per Post versandte Werbesendungen nicht mehr eingeworfen werden dürfen, wenn sich auf dem Briefkasten ein entsprechender Hinweis befindet (OLG Frankfurt,
Az. 1 U 80/94).

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon U  •  Unerwünschte Werbesendungen