|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Unbedenklichkeitsbescheinigung |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gemäß § 18 GrEStG sind die Notare verpflichtet, der
zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem
beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften
bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen. Eine
Durchschrift enthält auf einer Seite die Daten des Vertrages
und auf der anderen Seite als Blanko-Formular die
Unbedenklichkeitsbescheinigung. |
|
|
|
|
|
|
|
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung erklärt das
Finanzamt, dass der Käufer eines Grundstücks oder einer
sonstigen Immobilie seinen steuerlichen Pflichten in vollem
Umfang nachgekommen ist. Erst nach Vorliegen der
Unbedenklichkeitsbescheinigung können die weiteren Schritte
im Zusammenhang mit einem Grundstücks- oder
Immobiliengeschäft eingeleitet bzw. vollzogen werden.
Das Finanzamt wird vom bearbeitenden Notar innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach der Beurkundung des Kaufvorgangs
schriftlich informiert, wobei der Finanzbehörde auch der
Kaufvertrag vorgelegt werden muss. Aus diesen Unterlagen
ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuerschuld, die vom
Finanzamt per Bescheid vom Käufer des Grundstücks
eingefordert wird. Sobald der Zahlungseingang beim Finanzamt
registriert wird, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung
ausgestellt werden. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung ist
grundsätzlich keine Eintragung des neuen
Grundstückseigentümers im Grundbuch möglich.
|
|
|
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z •
Immobilienlexikon U •
Unbedenklichkeitsbescheinigung |
|
|
|