Unbedenklichkeitsbescheinigung
 
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gemäß § 18 GrEStG sind die Notare verpflichtet, der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen. Eine Durchschrift enthält auf einer Seite die Daten des Vertrages und auf der anderen Seite als Blanko-Formular die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

 

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung erklärt das Finanzamt, dass der Käufer eines Grundstücks oder einer sonstigen Immobilie seinen steuerlichen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Erst nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung können die weiteren Schritte im Zusammenhang mit einem Grundstücks- oder Immobiliengeschäft eingeleitet bzw. vollzogen werden.

Das Finanzamt wird vom bearbeitenden Notar innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Beurkundung des Kaufvorgangs schriftlich informiert, wobei der Finanzbehörde auch der Kaufvertrag vorgelegt werden muss. Aus diesen Unterlagen ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuerschuld, die vom Finanzamt per Bescheid vom Käufer des Grundstücks eingefordert wird. Sobald der Zahlungseingang beim Finanzamt registriert wird, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich keine Eintragung des neuen Grundstückseigentümers im Grundbuch möglich.

 
 

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