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Umzugskostenrecht
Das Umzugskostenrecht des Bundes ist im
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Das BUKG wird auch
als Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die
Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
bezeichnet. Das Grundwerk des Umzugkostenrechts ist im April
1964 veröffentlicht worden. In der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 enthält das BUKG
folgende Inhalte:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
§ 5 Umzugskostenvergütung
§ 6 Beförderungsauslagen
§ 7 Reisekosten
§ 8 Mietentschädigung
§ 9 Andere Auslagen
§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
§ 12 Trennungsgeld
§ 13 Auslandsumzüge
§ 14 Sondervorschriften für Auslandsumzüge
§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften
§ 16 Übergangsvorschriften |
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Umzugskostenrecht
Durch die ständig zustande kommenden Einzelregelungen, vor
allem wegen der Umzugskostenerstattung sonstiger
Umzugsauslagen gegen einen Nachweis, entstand ein hoher
Aufwand bei der praktischen Durchführung. Dies gilt
überwiegend für Bundesbedienstete, die häufig umziehen
müssen, wie z. B. bei der Bundeswehr und bei der
Zollverwaltung. In der Fassung vom November 1973 wurde das
Umzugskostenrecht neu aufgeteilt, d. h. einige Vorschriften
wurden umgegliedert und einzelne in ihnen enthaltene
Regelungen wurden systematisch neu geordnet. Außerdem wurden
Regelungen weggelassen, die schon in ähnlicher Art und Weise
oder genauso im Verwaltungsverfahrensgesetz vorhanden waren.
Am 11. Dezember 1990 ist das BUKG als Art. 1 des Gesetzes
zur Neufassung des BUKG, zur Regelung
personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten, zur Änderung
anderer dienstrechtlicher Vorschriften sowie zur
Verbesserung der personellen Struktur in der
Bundeszollverwaltung bekannt gemacht worden und gemäß Art.
11 I dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft
getreten.
Die Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine
schriftliche Zusage. Für Auslagen (ausgelegtes Geld), die
durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen
Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung
entstehen, erhalten beispielsweise Beamtinnen und Beamte
eine Umzugskostenvergütung. Die Gewährung von Umzugskosten
basiert auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auf der
Billigkeit.
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