Immobilienlexikon Umwandlung
 
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Umwandlung
Bei einer Umwandlung wird Wohnraum, der bisher vermietet wurde, in Eigentumswohnungen umgewandelt. Der bisherige Wohnungseigentümer verfolgt mit einer Umwandlung in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht, indem er die Wohnungen einzeln verkauft und dabei einen höheren Preis erzielt als ursprünglich für den Kauf oder die Erstellung des Gebäudes gezahlt wurde.

Die Möglichkeit der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen besteht seit Ende der 1980er-Jahre, wovon damals in nicht vorhergesehenem Maße Gebrauch gemacht wurde. Der Gesetzgeber sah sich daraufhin zum Handeln gezwungen, als sich herausstellte, dass die sozialen Nachteile der Mieter die finanziellen Vorteile der Eigentümer deutlich überwogen.

 

 

 

Nach einer Umwandlung besteht eine dreijährige Kündigungssperrfrist, an die sich die reguläre Kündigungsfrist anschließt. Sofern die soziale Notwendigkeit nachgewiesen werden kann, darf die Kündigungssperrfrist von den Bundesländern in einzelnen Gemeinden auch auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus muss dem bisherigen Mieter ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, welches er binnen zwei Monaten nach Kenntnis von der Umwandlung in Anspruch nehmen kann. Sofern seitens des Eigentümers berechtigter Eigenbedarf angemeldet wird, kann unter der Voraussetzung vor Ende der Sperrfrist gekündigt werden, wenn dem Mieter geeigneter Ersatzwohnraum gestellt werden kann.

 

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