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Umwandlung
Bei einer Umwandlung wird Wohnraum, der bisher vermietet
wurde, in Eigentumswohnungen umgewandelt. Der bisherige
Wohnungseigentümer verfolgt mit einer Umwandlung in der
Regel eine Gewinnerzielungsabsicht, indem er die Wohnungen
einzeln verkauft und dabei einen höheren Preis erzielt als
ursprünglich für den Kauf oder die Erstellung des Gebäudes
gezahlt wurde.
Die Möglichkeit der Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen besteht seit Ende der 1980er-Jahre, wovon
damals in nicht vorhergesehenem Maße Gebrauch gemacht wurde.
Der Gesetzgeber sah sich daraufhin zum Handeln gezwungen,
als sich herausstellte, dass die sozialen Nachteile der
Mieter die finanziellen Vorteile der Eigentümer deutlich
überwogen. |
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Nach einer Umwandlung besteht eine dreijährige
Kündigungssperrfrist, an die sich die reguläre
Kündigungsfrist anschließt. Sofern die soziale Notwendigkeit
nachgewiesen werden kann, darf die Kündigungssperrfrist von
den Bundesländern in einzelnen Gemeinden auch auf 10 Jahre
ausgedehnt werden. Darüber hinaus muss dem bisherigen Mieter
ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, welches er binnen zwei
Monaten nach Kenntnis von der Umwandlung in Anspruch nehmen
kann. Sofern seitens des Eigentümers berechtigter
Eigenbedarf angemeldet wird, kann unter der Voraussetzung
vor Ende der Sperrfrist gekündigt werden, wenn dem Mieter
geeigneter Ersatzwohnraum gestellt werden kann. |
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