Immobilienlexikon Umsatzsteuer Vemietung
 
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Umsatzsteuer Vemietung
Für Mietzinsen, die für die Vermietung von privatem Wohnraum erhoben werden, darf grundsätzlich keine Umsatzsteuer erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter als Unternehmer oder vorsteuerabzugsberechtigter Kleinunternehmer auftritt. Genau umgekehrt verhält es sich mit Wohnraum, der zur vorübergehenden Nutzung an Fremde vermietet wird, beispielsweise in Hotels oder Pensionen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer auch von Kleinunternehmern berechnet werden, die ansonsten nicht umsatzsteuerpflichtig wären.

Bei reinen Gewerbeimmobilien hängt die Umsatzsteuerpflicht vom gewerblichen Status des Vermieters ab. Kleinunternehmer können hierbei die Option der freiwilligen Umsatzsteuer ziehen, sofern dies sinnvoll erscheint. Mit dieser Option können unter Umständen Zuflüsse bei der Liquidität oder dem Etat für Modernisierungen bzw. Renovierungen erzielt werden.

 

 

 

Um sich als Vermieter freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen zu können, müssen mindestens 95 % der Umsätze der Mieter umsatzsteuerpflichtig sein, was z.B. bei Banken, Ärzten oder Apotheken nicht der Fall ist. Eine Ausnahme für die genannten Mietergruppen besteht für Objekte, die zwischen 11.11.1993 und 01.01.1998 vollständig eingerichtet wurden. Der Mieter kann die gezahlte Umsatzsteuer bei seiner Steuererklärung ebenfalls geltend machen und erleidet daher keinen finanziellen Nachteil.

 

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