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Umsatzsteuer Vemietung
Für Mietzinsen, die für die Vermietung von privatem Wohnraum
erhoben werden, darf grundsätzlich keine Umsatzsteuer
erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter
als Unternehmer oder vorsteuerabzugsberechtigter
Kleinunternehmer auftritt. Genau umgekehrt verhält es sich
mit Wohnraum, der zur vorübergehenden Nutzung an Fremde
vermietet wird, beispielsweise in Hotels oder Pensionen. In
diesen Fällen muss die Umsatzsteuer auch von
Kleinunternehmern berechnet werden, die ansonsten nicht
umsatzsteuerpflichtig wären.
Bei reinen Gewerbeimmobilien hängt die Umsatzsteuerpflicht
vom gewerblichen Status des Vermieters ab. Kleinunternehmer
können hierbei die Option der freiwilligen Umsatzsteuer
ziehen, sofern dies sinnvoll erscheint. Mit dieser Option
können unter Umständen Zuflüsse bei der Liquidität oder dem
Etat für Modernisierungen bzw. Renovierungen erzielt werden. |
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Um sich als Vermieter freiwillig der Umsatzsteuer
unterwerfen zu können, müssen mindestens 95 % der Umsätze
der Mieter umsatzsteuerpflichtig sein, was z.B. bei Banken,
Ärzten oder Apotheken nicht der Fall ist. Eine Ausnahme für
die genannten Mietergruppen besteht für Objekte, die
zwischen 11.11.1993 und 01.01.1998 vollständig eingerichtet
wurden. Der Mieter kann die gezahlte Umsatzsteuer bei seiner
Steuererklärung ebenfalls geltend machen und erleidet daher
keinen finanziellen Nachteil. |
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