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Umsatzmiete
Bei der Vermietung bzw. Verpachtung von Geschäftsräumen kann
anstatt einer fixen Miete auch eine Umsatzmiete vereinbart
werden. Die Höhe der Umsatzmiete richtet sich in der Regel
nach einem im Mietvertrag vereinbarten prozentualen Anteil
am Monatsumsatz, der in den betreffenden Räumlichkeiten
erzielt wird und an den Vermieter abgeführt werden muss. Um
einen unverhältnismäßig hohen oder niedrigen Mietzins
vermeiden zu können, wird im Rahmen der Umsatzmiete häufig
eine Maximal- bzw. Mindestmiete vereinbart. Damit muss der
Vermieter sich nicht am Geschäftsrisiko des Mieters
beteiligen, andererseits wird der Mieter bei
überdurchschnittlichem Geschäftserfolg vor einer Wuchermiete
geschützt. |
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Die Mietparteien sollten auf eine ausreichende Definition
der Umsatzmiete achten, also vertraglich festlegen, ob sich
der Prozentsatz auf Netto- oder Bruttoumsatz bezieht.
Üblicherweise richtet sich die Umsatzmiete nach dem
Nettoumsatz. Allerdings sollte die Definition auch nicht zu
eng erfolgen, da der Mieter ansonsten unter Umständen
benachteiligt werden kann. Falls im Mietvertrag etwa
lediglich ein Warenumsatz genannt wird und der Mieter später
Dienstleistungen anbietet, würde die Umsatzmiete ihre
Gültigkeit verlieren. |
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