Immobilienlexikon Umlaufbeschluss
 
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Umlaufbeschluss
In einem Haus, in dem mindestens zwei Parteien vorhanden sind, werden Angelegenheiten, die die Verwaltung des Gebäudes oder sonstige gemeinschaftliche Angelegenheiten auf der  Wohnungseigentümer-versammlung geregelt. Anstelle der Eigentümerversammlung kann aber auch der sogenannte Umlaufbeschluss treten, bei dem alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung zu einem zu fassenden Beschluss geben müssen. Der Beschluss muss jedoch einstimmig und durch eigenhändige Unterschrift der Beteiligten gefasst werden.

 

 

 

Die Einstimmigkeit, die beim Umlaufbeschluss zwingend erforderlich ist, unterscheidet dieses Verfahren von der regulären Eigentümer-versammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet und bei der eine einfache Mehrheit zur Beschlussfassung ausreicht. Sobald alle Parteien dem Umlaufbeschluss schriftlich zugestimmt haben, kann die Neuregelung vom Hausverwalter den Eigentümer zugestellt werden, was ebenfalls in Schriftform erfolgen muss. Gleichzeitig beginnt die einmonatige Anfechtungsfrist, von der alle Wohnungseigentümer Gebrauch machen können, auch wenn sie zuvor schriftlich zugestimmt
haben.

 

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