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Umlaufbeschluss
In einem Haus, in dem mindestens zwei Parteien vorhanden
sind, werden Angelegenheiten, die die Verwaltung des
Gebäudes oder sonstige gemeinschaftliche Angelegenheiten auf
der Wohnungseigentümer-versammlung geregelt. Anstelle
der Eigentümerversammlung kann aber auch der sogenannte
Umlaufbeschluss treten, bei dem alle Eigentümer schriftlich
ihre Zustimmung zu einem zu fassenden Beschluss geben
müssen. Der Beschluss muss jedoch einstimmig und durch
eigenhändige Unterschrift der Beteiligten gefasst werden. |
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Die Einstimmigkeit, die beim Umlaufbeschluss zwingend
erforderlich ist, unterscheidet dieses Verfahren von der
regulären Eigentümer-versammlung, die mindestens einmal
jährlich stattfindet und bei der eine einfache Mehrheit zur
Beschlussfassung ausreicht. Sobald alle Parteien dem
Umlaufbeschluss schriftlich zugestimmt haben, kann die
Neuregelung vom Hausverwalter den Eigentümer zugestellt
werden, was ebenfalls in Schriftform erfolgen muss.
Gleichzeitig beginnt die einmonatige Anfechtungsfrist, von
der alle Wohnungseigentümer Gebrauch machen können, auch
wenn sie zuvor schriftlich zugestimmt
haben. |
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