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Umlage
In Bezug auf das Mietrecht ist bei der Umlage von den
Betriebskosten die Rede, die Mieter am Beginn eines jeden
Jahres als Vorauszahlung zu leisten haben. Dabei wird im
freifinanzierten Wohnraum zwischen einer abrechenbaren
Umlage und einer Pauschale unterschieden, die nicht exakt
abgerechnet wird. Die Betriebskostenverordnung, früher
Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung) gibt Auskunft
darüber, welche Leistungen als Betriebskosten umlagefähig
sind und welche nicht. Insgesamt kennt die
Betriebskostenverordnung 17 umlagefähige Positionen. Im
preisgebundenen Wohnraum ist die Umlage verpflichtend
vorgeschrieben. |
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Umlage
Grundlage zur Ermittlung der anteiligen Betriebskosten einer
jeden Mietpartei sind die Wohnfläche und/oder die genutzten
Verbrauchseinheiten. Letztere können jedoch nur
berücksichtigt werden, sofern die Betriebskostenposition
auch tatsächlich verbrauchsabhängig ist. Der Vermieter muss
die Betriebskostenabrechnung seinen Mietern innerhalb von 12
Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zustellen,
während die Mieter ihrerseits 12 Monate Zeit haben,
eventuelle Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung
vorzubringen. Nach Ablauf dieser Fristen können weder vom
Vermieter noch von den Mietern Nachforderungen bzw.
Nachlässe bezüglich der Betriebskosten-abrechnung
eingefordert werden.
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