Immobilienlexikon Umlage
 
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Umlage
In Bezug auf das Mietrecht ist bei der Umlage von den Betriebskosten die Rede, die Mieter am Beginn eines jeden Jahres als Vorauszahlung zu leisten haben. Dabei wird im freifinanzierten Wohnraum zwischen einer abrechenbaren Umlage und einer Pauschale unterschieden, die nicht exakt abgerechnet wird. Die Betriebskostenverordnung, früher Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung) gibt Auskunft darüber, welche Leistungen als Betriebskosten umlagefähig sind und welche nicht. Insgesamt kennt die Betriebskostenverordnung 17 umlagefähige Positionen. Im preisgebundenen Wohnraum ist die Umlage verpflichtend vorgeschrieben.

 

 

 

Umlage
Grundlage zur Ermittlung der anteiligen Betriebskosten einer jeden Mietpartei sind die Wohnfläche und/oder die genutzten Verbrauchseinheiten. Letztere können jedoch nur berücksichtigt werden, sofern die Betriebskostenposition auch tatsächlich verbrauchsabhängig ist. Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung seinen Mietern innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zustellen, während die Mieter ihrerseits 12 Monate Zeit haben, eventuelle Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Fristen können weder vom Vermieter noch von den Mietern Nachforderungen bzw. Nachlässe bezüglich der Betriebskosten-abrechnung eingefordert werden.

 
 

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