Übertragung von Immobilien
 
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Übertragung von Immobilien
Sobald Immobilien noch vor dem Tod des Eigentümers an Verwandte oder Dritte weitergegeben werden, so wird dies nicht als Erbe, sondern als Übertragung bezeichnet. Da die Übertragung von Immobilien in der Regel mit Auflagen einhergeht, etwa dem Einräumen eines lebenslangen Wohnrechts, muss der Begünstigte auch Grunderwerbssteuer zahlen. Eine solche Auflage wird steuerrechtlich als Wertersatzleistung angesehen.

 

 

 

Die Grunderwerbssteuer entfällt allerdings, wenn der Begünstigte der Ehegatte, ein direkter Verwandter (mit Ehepartner) oder das eigene Stiefkind ist. Um die Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt bei der Übertragung von Immobilien aber auch die vorgenannte Personengruppe nicht herum.

 

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