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Übertragung von Immobilien |
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Übertragung von Immobilien
Sobald Immobilien noch vor dem Tod des Eigentümers an
Verwandte oder Dritte weitergegeben werden, so wird dies
nicht als Erbe, sondern als Übertragung bezeichnet. Da die
Übertragung von Immobilien in der Regel mit Auflagen
einhergeht, etwa dem Einräumen eines lebenslangen
Wohnrechts, muss der Begünstigte auch Grunderwerbssteuer
zahlen. Eine solche Auflage wird steuerrechtlich als
Wertersatzleistung angesehen. |
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Die Grunderwerbssteuer entfällt allerdings, wenn der
Begünstigte der Ehegatte, ein direkter Verwandter (mit
Ehepartner) oder das eigene Stiefkind ist. Um die Zahlung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt bei der
Übertragung von Immobilien aber auch die vorgenannte
Personengruppe nicht herum.
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Übertragung von Immobilien |
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