Immobilienlexikon Trittschallschutz
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Trittschallschutz
Das von Schritten in einer Wohnung erzeugte Geräusch nennt man Trittschall. Hierzu gibt es spezielle Regelungen, da dieses Geräusch abhängig von der Bauausführung für Bewohner darunter liegender Wohnungen zu einer Belästigung führen kann. Welche Dezibel-Werte maximal noch erreicht werden dürfen schreibt die DIN 4109 vor. Außerdem ist darin festgelegt, welche technischen Gegenmaßnahmen zur Schalldämmung bei Neubauten zu treffen sind.

Zwischen einfachem Schallschutz (maximal 53 dB) und erhöhtem Schallschutz, bei dem in der darunter liegenden Wohnung höchstens 46 dB messbar sein dürfen, wird unterschieden. Die Grenzwerte der maßgeblichen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gelten nach der Rechtsprechung bei Altbauten. Nicht gefordert werden kann eine Anpassung an heute gültige Richtlinien von Mietern (Bundesgerichtshof 6.10.2004, AZ VIII 355/03). Maßgeblich ist allerdings bei Aufstockung oder sonstigem maßgeblichen Umbau von Altbauten einfacher Schallschutz auf Basis der zum Umbauzeitpunkt geltenden Normen. Die Richtlinie VDI 4100 kann flankiert vom Beiblatt 2 zur DIN 4109 (Vorschläge für erhöhten Schallschutz) als Orientierungshilfe für Bauherren gelten.

 

 

 

Trittschallschutz

Keine rechtsverbindlichen Vorgaben enthält aber Richtlinie und Beiblatt. Ein höheres Schallschutzniveau als nach den Regelungen der DIN 4109 erreicht werden kann aber mithilfe dieser Empfehlungen. Nach welcher Richtlinie beziehungsweise Norm vorzugehen ist, sollte bei einem Bauprojekt vertraglich vereinbart werden. Das Recht, mit denen im Sondereigentum stehenden Fußböden ihrer Wohnung nach Belieben zu verfahren, haben Wohnungseigentümer nach dem WEG. Allerdings nur, wenn sie dadurch keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen. Sogar dann zulässig, wenn die Trittschall-Belastung steigt, ist der Austausch von Bodenbelägen (Fliesenerneuerung oder Teppichboden gegen Parkett). Überschritten werden dürfen die Grenzwerte der DIN 4109 (vom Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung) allerdings nicht.

Einen Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Rückbau hat der darunter wohnende Nachbar, wenn die Trittschall-Belastung durch Handwerkerfehler nach oben katapultiert wurde. Weitere Normen beziehungsweise Regelungen, die einen bestmöglichen Schallschutz für Wohngebiete beziehungsweise Wohnräume zum Ziel haben, existieren zudem. Zu nennen ist beispielsweise hier die „Technische Anleitung Lärm“ (TA Lärm). Ein wichtiges, aber nicht unbedingt vorrangiges Planungsziel, ist der Schallschutz bei der Stadtplanung.

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon T  •  Trittschallschutz