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Immobilienlexikon Trittschallschutz |
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Trittschallschutz
Das von Schritten in einer Wohnung erzeugte Geräusch nennt
man Trittschall. Hierzu gibt es spezielle Regelungen, da
dieses Geräusch abhängig von der Bauausführung für Bewohner
darunter liegender Wohnungen zu einer Belästigung führen
kann. Welche Dezibel-Werte maximal noch erreicht werden
dürfen schreibt die DIN 4109 vor. Außerdem ist darin
festgelegt, welche technischen Gegenmaßnahmen zur
Schalldämmung bei Neubauten zu treffen sind.
Zwischen einfachem Schallschutz (maximal 53 dB) und erhöhtem
Schallschutz, bei dem in der darunter liegenden Wohnung
höchstens 46 dB messbar sein dürfen, wird unterschieden. Die
Grenzwerte der maßgeblichen Normen zum Zeitpunkt der
Errichtung des Gebäudes gelten nach der Rechtsprechung bei
Altbauten. Nicht gefordert werden kann eine Anpassung an
heute gültige Richtlinien von Mietern (Bundesgerichtshof
6.10.2004, AZ VIII 355/03). Maßgeblich ist allerdings bei
Aufstockung oder sonstigem maßgeblichen Umbau von Altbauten
einfacher Schallschutz auf Basis der zum Umbauzeitpunkt
geltenden Normen. Die Richtlinie VDI 4100 kann flankiert vom
Beiblatt 2 zur DIN 4109 (Vorschläge für erhöhten
Schallschutz) als Orientierungshilfe für Bauherren gelten. |
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Trittschallschutz |
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Keine rechtsverbindlichen Vorgaben enthält aber Richtlinie
und Beiblatt. Ein höheres Schallschutzniveau als nach den
Regelungen der DIN 4109 erreicht werden kann aber mithilfe
dieser Empfehlungen. Nach welcher Richtlinie beziehungsweise
Norm vorzugehen ist, sollte bei einem Bauprojekt vertraglich
vereinbart werden. Das Recht, mit denen im Sondereigentum
stehenden Fußböden ihrer Wohnung nach Belieben zu verfahren,
haben Wohnungseigentümer nach dem WEG. Allerdings nur, wenn
sie dadurch keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.
Sogar dann zulässig, wenn die Trittschall-Belastung steigt,
ist der Austausch von Bodenbelägen (Fliesenerneuerung oder
Teppichboden gegen Parkett). Überschritten werden dürfen die
Grenzwerte der DIN 4109 (vom Zeitpunkt der
Gebäudeerrichtung) allerdings nicht.
Einen Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Rückbau hat
der darunter wohnende Nachbar, wenn die
Trittschall-Belastung durch Handwerkerfehler nach oben
katapultiert wurde. Weitere Normen beziehungsweise
Regelungen, die einen bestmöglichen Schallschutz für
Wohngebiete beziehungsweise Wohnräume zum Ziel haben,
existieren zudem. Zu nennen ist beispielsweise hier die
„Technische Anleitung Lärm“ (TA Lärm). Ein wichtiges, aber
nicht unbedingt vorrangiges Planungsziel, ist der
Schallschutz bei der Stadtplanung. |
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