Immobilienlexikon Tod des Vermieters
 
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Tod des Vermieters
Die Erben des Vermieters werden neue Eigentümer des Mietobjektes und treten in den Mietvertrag als neue Vermieter ein, wenn der Vermieter verstorben ist. Der Mieter muss Erklärungen (beispielsweise Kündigung, Mängelrüge) den Personen einer Erbengemeinschaft zukommen lassen, wenn kein für die Vermietungsangelegenheiten Bevollmächtigter bestimmt wurde. Gegenüber dem Mieter müssen auf der anderen Seite auch alle Vermieter abgegebene Erklärungen signieren.

Unsicherheiten beim Mieter können darüber entstehen, an wen künftig die Miete zu zahlen ist, wenn infolge eines Todesfalles ein Vermieterwechsel stattfindet. Kompliziert sein können die Rechtsverhältnisse beispielsweise im Hinblick auf Testamentsvollstreckung, Nießbrauchsrechte und Erbengemeinschaft. Dass der Mieter seine Mietzahlung so lange vorläufig zurückhalten darf, bis ihm zweifelsfrei signalisiert wird, wer zum Empfang der Miete berechtigt ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Mieter kommt bis zu diesen Nachweis nicht in Zahlungsverzug. Der Mieter muss keine eigene Nachforschungen oder Grundbucheinsicht vornehmen (BGH, Urteil vom 7.9.2005, Aktenzeichen VIII ZR 24/05).

 

 

 

 

 

 

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