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Immobilienlexikon Tod des Mieters |
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Tod des Mieters
Das Mietverhältnis endet nicht, wenn ein Mieter verstirbt.
Es endet nur dann, wenn es auf Lebenszeit abgeschlossen
worden ist. Fortgesetzt oder gekündigt wird das
Mietverhältnis entweder durch Erben, Mitmieter oder
Verwandte. Bei der Fortsetzung mit überlebenden Mietern
haben mehrere Personen den Vertrag gemeinsam als Mieter
unterzeichnet. Dann können die überlebenden Mieter den
Mietvertrag auch ohne weitere Formalitäten fortführen.
Kündigen können Sie den Mietvertrag allerdings auch mit
einer Frist von drei Monaten. Innerhalb eines Monats nach
Kenntnisnahme des Todesfalls muss die Kündigung eingereicht
werden.
Auch ohne
Unterschrift unter den bisherigen Mietvertrag treten ff.
Personengruppen beim Tod des Mieters automatisch in den
Vertrag ein. Dies gilt aber nur dann, wenn sie einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben:
Verwandte (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner
eintritt), Kinder (sofern nicht Ehegatte eintritt),
Ehepartner/eingetragener Lebenspartner, jedes andere
dauerhafte Haushaltsmitglied (sofern nicht Ehegatte oder
Lebenspartner eintritt).
Die genannten Personen werden automatisch zu Mietern, der
Vertrag besteht unverändert weiter. Dass sie nicht in den
Vertrag eintreten wollen, können alle diese Personen jedoch
innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod des
Mieters erklären. Der Mietvertrag endet dann. Jeder Einzelne
kann bei Eintritt mehrerer Personen die Erklärung für sich
abgeben. Es kommt zur Vertragsfortsetzung mit den Erben,
wenn keine Fortsetzung mit überlebenden Mietern und auch
kein Eintritt in den Vertrag stattfindet. Mit dem Mieter
müssen diese keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Mit
einer dreimonatigen Frist können die Erben den Mietvertrag
kündigen. Gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem sie vom Tod
des Mieters und Nichtfortsetzung des Mietverhältnisses mit
anderen Personen erfahren haben, haben sie dafür einen Monat
Zeit. |
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Folgende Kündigungsmöglichkeiten
hat der Vermieter:
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- bei
Vertragsfortsetzung mit Erben hat der Vermieter eine
dreimonatige Kündigungsfrist, die innerhalb eines Monats ab
Kenntnisnahme vom Todesfall unter der Nichtfortsetzung des
Vertrages mit anderen Personen zulässig ist. Für eine
Kündigung ist kein berechtigtes Interesse erforderlich
- bei Eintritt in den Mietvertrag kann der Vermieter mit
Dreimonatsfrist kündigen. Und zwar ist dies innerhalb eines
Monats ab Kenntnisnahme vom Vertragseintritt zulässig. Dass
ein wichtiger Grund in der Person des künftigen Mieters
vorliegt, ist die Voraussetzung - es gelten bei Fortsetzung
durch überlebende Mieter die gesetzlichen Kündigungsfristen
Erben und gleichermaßen die in den Vertrag eintretende
Personen sowie gegebenenfalls die überlebenden Mieter, mit
denen der Vertrag fortgesetzt wird, haften für alle
Forderungen aus dem Mietvertrag bis zum Tod des Mieters. Die
Stellung einer Mietkaution verlangen kann der Vermieter,
wenn der Verstorbene keine Kaution gestellt hat. Dann kann
der Vermieter bei den Personen, die in den Vertrag
eingetreten sind, dies geltend machen. |
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