Immobilienlexikon Tod des Mieters
 
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Tod des Mieters
Das Mietverhältnis endet nicht, wenn ein Mieter verstirbt. Es endet nur dann, wenn es auf Lebenszeit abgeschlossen worden ist. Fortgesetzt oder gekündigt wird das Mietverhältnis entweder durch Erben, Mitmieter oder Verwandte. Bei der Fortsetzung mit überlebenden Mietern haben mehrere Personen den Vertrag gemeinsam als Mieter unterzeichnet. Dann können die überlebenden Mieter den Mietvertrag auch ohne weitere Formalitäten fortführen. Kündigen können Sie den Mietvertrag allerdings auch mit einer Frist von drei Monaten. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Todesfalls muss die Kündigung eingereicht werden.

Auch ohne Unterschrift unter den bisherigen Mietvertrag treten ff. Personengruppen beim Tod des Mieters automatisch in den Vertrag ein. Dies gilt aber nur dann, wenn sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben: Verwandte (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner eintritt), Kinder (sofern nicht Ehegatte eintritt), Ehepartner/eingetragener Lebenspartner, jedes andere dauerhafte Haushaltsmitglied (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner eintritt).

Die genannten Personen werden automatisch zu Mietern, der Vertrag besteht unverändert weiter. Dass sie nicht in den Vertrag eintreten wollen, können alle diese Personen jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod des Mieters erklären. Der Mietvertrag endet dann. Jeder Einzelne kann bei Eintritt mehrerer Personen die Erklärung für sich abgeben. Es kommt zur Vertragsfortsetzung mit den Erben, wenn keine Fortsetzung mit überlebenden Mietern und auch kein Eintritt in den Vertrag stattfindet. Mit dem Mieter müssen diese keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Mit einer dreimonatigen Frist können die Erben den Mietvertrag kündigen. Gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem sie vom Tod des Mieters und Nichtfortsetzung des Mietverhältnisses mit anderen Personen erfahren haben, haben sie dafür einen Monat Zeit.

 

 

 

Folgende Kündigungsmöglichkeiten hat der Vermieter:

- bei Vertragsfortsetzung mit Erben hat der Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist, die innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme vom Todesfall unter der Nichtfortsetzung des Vertrages mit anderen Personen zulässig ist. Für eine Kündigung ist kein berechtigtes Interesse erforderlich
- bei Eintritt in den Mietvertrag kann der Vermieter mit Dreimonatsfrist kündigen. Und zwar ist dies innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme vom Vertragseintritt zulässig. Dass ein wichtiger Grund in der Person des künftigen Mieters vorliegt, ist die Voraussetzung - es gelten bei Fortsetzung durch überlebende Mieter die gesetzlichen Kündigungsfristen

Erben und gleichermaßen die in den Vertrag eintretende Personen sowie gegebenenfalls die überlebenden Mieter, mit denen der Vertrag fortgesetzt wird, haften für alle Forderungen aus dem Mietvertrag bis zum Tod des Mieters. Die Stellung einer Mietkaution verlangen kann der Vermieter, wenn der Verstorbene keine Kaution gestellt hat. Dann kann der Vermieter bei den Personen, die in den Vertrag eingetreten sind, dies geltend machen.

 

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