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Tierhaltung
In einer Mietwohnung ist dem Mieter der Wohnung die
Tierhaltung grundsätzlich gestattet. Vor allem für Tiere,
von denen keine Störung ausgeht gilt dies. Unwirksam ist ein
in einem Formularmietvertrag vereinbartes Verbot der
Tierhaltung. Von seiner Zustimmung abhängig machen kann der
Vermieter allerdings die Haltung von Tieren (beispielsweise
Katze oder Hund). Verweigern darf er diese aber nur aus
wichtigem Grund (beispielsweise Haltung eines Kampfhundes).
Im Falle der Eigentumswohnung ist nach § 14 (1) WEG die
Gestattung der Haltung von Haustieren daran zu messen, ob
und inwieweit für die anderen Wohnungseigentümer sich
hieraus Nachteile herauskristallisieren. |
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Bei einer übermäßigen Haustierhaltung wurde dies
beispielsweise bejaht. Denn hier müssen Ausbreitung von
Ungeziefer und eine störende Geruchsbelästigung befürchtet
werden. Einen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer,
der ein generelles Verbot der Tierhhaltung zum Inhalt hatte,
hat auch der BGH nicht moniert. Von vornherein unwirksam
wäre ein Mehrheitsbeschluss, der diese Vereinbarung ersetzen
würde, sofern nach der Gemeinschaftsordnung die Unterhaltung
erlaubt wäre. Dass Halter dafür sorgen müssen, dass ihre
Hunde nicht in den Außenanlagen herumstreunen, können die
Wohnungseigentümer allerdings mehrheitlich beschließen. |
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