Immobilienlexikon Tierhaltung
 
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Tierhaltung
In einer Mietwohnung ist dem Mieter der Wohnung die Tierhaltung grundsätzlich gestattet. Vor allem für Tiere, von denen keine Störung ausgeht gilt dies. Unwirksam ist ein in einem Formularmietvertrag vereinbartes Verbot der Tierhaltung. Von seiner Zustimmung abhängig machen kann der Vermieter allerdings die Haltung von Tieren (beispielsweise Katze oder Hund). Verweigern darf er diese aber nur aus wichtigem Grund (beispielsweise Haltung eines Kampfhundes). Im Falle der Eigentumswohnung ist nach § 14 (1) WEG die Gestattung der Haltung von Haustieren daran zu messen, ob und inwieweit für die anderen Wohnungseigentümer sich hieraus Nachteile herauskristallisieren.

 

 

 

Bei einer übermäßigen Haustierhaltung wurde dies beispielsweise bejaht. Denn hier müssen Ausbreitung von Ungeziefer und eine störende Geruchsbelästigung befürchtet werden. Einen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer, der ein generelles Verbot der Tierhhaltung zum Inhalt hatte, hat auch der BGH nicht moniert. Von vornherein unwirksam wäre ein Mehrheitsbeschluss, der diese Vereinbarung ersetzen würde, sofern nach der Gemeinschaftsordnung die Unterhaltung erlaubt wäre. Dass Halter dafür sorgen müssen, dass ihre Hunde nicht in den Außenanlagen herumstreunen, können die Wohnungseigentümer allerdings mehrheitlich beschließen.

 

 

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