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Thermen
Geräte zur Erzeugung von Warmwasser nennt man Thermen. Sie
werden beispielsweise in Etagenheizungen verwendet und
verbrennen Gas. Als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt
werden können Kosten für die Wartung von Heizanlagen
Warmwassergeräten per Vereinbarung grundsätzlich im
Mietvertrag. Auf die genaue Formulierung kommt es
hinsichtlich der Thermen an: unwirksam sind
Instandhaltungsklauseln, nach denen der Mieter generell
verpflichtet ist, die Kosten der Thermenwartung zu tragen.
Dazu, selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb
abzuschließen kann der Mieter ebenfalls nicht verpflichtet
werden. Eine Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, die
Wartungskosten für die Therme bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag zu übernehmen, ist wirksam. Parallelen zu
Kleinstreparaturen (Landgericht Braunschweig: AZ 6 S 784/00)
sehen die Gerichte hier. Die Pflicht des Mieters, die Arbeit
selbst in Auftrag zu geben, besteht nicht. Auch wenn der
Mieter die Kosten übernehmen muss, ist die Wartung vom
Vermieter zu veranlassen. |
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