Immobilienlexikon Textform
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Textform
Früher sprach man oft in Gesetzen von der so genannten Schriftform. Dieser Ausdruck ist mit Rücksicht auf den technischen Fortschritt durch den Begriff Textform ersetzt worden. So muss man beispielsweise Erhöhungen von Nebenkostenvorauszahlungen, Modernisierungen und Mieterhöhungen in Textform ankündigen. Eine eigenhändige Unterschrift ist bei einer Nachricht in Textform nicht mehr vonnöten. Wenn der Absender klar erkennbar und lesbar ist und am Ende des Textes eine Unterschrift zumindest maschinell nachgebildet ist (künstlich nachgeahmt oder Schrift oder Name mit Maschine oder PC geschrieben) ist dies ausreichend. Angekündigt werden können so beispielsweise per Fax oder E-Mail Mieterhöhungen durch den Vermieter. Nicht für alle Arten von Erklärungen gilt aber die Textform. Denn nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam und immer noch in Schriftform zu erklären sind Vollmachten und Kündigungen.

 

 

 

Textform

Die neue Regelung, wonach gemäß § 24 Abs. 4 WEG die Einberufung Textform erfolgen hat, gilt seit 1.8.2001auch für die früher für die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vorgeschriebene Einberufung in Schriftform. Dass die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr mit der eigenhändigen Unterzeichnung des Verwalters versehen werden muss, bedeutet dies. Dass die Einladung in kopierter oder sonstiger vielfältiger Form (beispielsweise EDV-gefertigt) angefertigt worden ist, reicht aus. Auch die Einladung per SMS, per E-Mail oder per Fax ist grundsätzlich zulässig. Derzeit noch der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen allerdings Einladungen per SMS und per E-Mail. Nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, dürfte allerdings ein Mehrheitsbeschluss sein. Nicht automatisch zur Ungültigkeit gefasste Beschlüsse, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit, führt ein Verstoß gegen die Textform, in Definition eines Ladungmangels.

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon T  •  Textform