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Textform
Früher sprach man oft in Gesetzen von der so genannten
Schriftform. Dieser Ausdruck ist mit Rücksicht auf den
technischen Fortschritt durch den Begriff Textform ersetzt
worden. So muss man beispielsweise Erhöhungen von
Nebenkostenvorauszahlungen, Modernisierungen und
Mieterhöhungen in Textform ankündigen. Eine eigenhändige
Unterschrift ist bei einer Nachricht in Textform nicht mehr
vonnöten. Wenn der Absender klar erkennbar und lesbar ist
und am Ende des Textes eine Unterschrift zumindest
maschinell nachgebildet ist (künstlich nachgeahmt oder
Schrift oder Name mit Maschine oder PC geschrieben) ist dies
ausreichend. Angekündigt werden können so beispielsweise per
Fax oder E-Mail Mieterhöhungen durch den Vermieter. Nicht
für alle Arten von Erklärungen gilt aber die Textform. Denn
nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam und immer noch in
Schriftform zu erklären sind Vollmachten und Kündigungen. |
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Textform |
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Die neue Regelung, wonach gemäß § 24 Abs. 4 WEG die
Einberufung Textform erfolgen hat, gilt seit 1.8.2001auch
für die früher für die Einladung zur
Wohnungseigentümerversammlung vorgeschriebene Einberufung in
Schriftform. Dass die Einladung zur
Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr mit der
eigenhändigen Unterzeichnung des Verwalters versehen werden
muss, bedeutet dies. Dass die Einladung in kopierter oder
sonstiger vielfältiger Form (beispielsweise EDV-gefertigt)
angefertigt worden ist, reicht aus. Auch die Einladung per
SMS, per E-Mail oder per Fax ist grundsätzlich zulässig.
Derzeit noch der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen
allerdings Einladungen per SMS und per E-Mail. Nicht
nichtig, sondern nur anfechtbar, dürfte allerdings ein
Mehrheitsbeschluss sein. Nicht automatisch zur Ungültigkeit
gefasste Beschlüsse, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit,
führt ein Verstoß gegen die Textform, in Definition eines
Ladungmangels. |
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