Immobilienlexikon Testamentsvollstrecker
 
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Testamentsvollstrecker
Einen Testamentsvollstrecker einsetzen kann derjenige, der Vermögen vererben und sichergehen will, dass sein letzter Wille auch von den Erben respektiert wird. Im Erbvertrag oder Testament geschieht die Einsetzung. Auch dem Nachlassgericht übertragen kann der Erbe die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Im Auftrag des Erblassers handelt der Testamentsvollstrecker. Für die Verwaltung, Erbteilung und die Verfügung über das Vermögen ist der Testamentsvollstrecker zuständig. Auch eingeschränkt werden können Befugnisse des Testamentsvollstreckers vom Erblasser. Gegenüber dem Nachlassgericht muss der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklären. Dann beginnt seine Tätigkeit. Mit der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker, mit dem Tod oder nach der im Testament bestimmten Frist (spätestens in 30 Jahren) endet diese Tätigkeit. Entlassen können die Erben den Testamentsvollstrecker auch nicht mit Mehrheitsbeschluss.

 

 

 

Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstreckungsvermerk wird mit Eintragung der Erben ins Grundbuch veranlasst, wenn zur Erbmasse auch Grundvermögen zählt. Dass nur der Testamentsvollstrecker über das Grundstück verfügen kann, stellt dieser Eintrag sicher. Verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes. Aus der Erbmasse darf er keine Geschenke machen. Keine das Erbvermögen betreffende Geschäfte mit sich selbst darf der Testamentsvollstrecker abschließen. Im Bereich der Verwaltung zur Rechnungslegung und zur Auskunft verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber. Angemessen muss die Vergütung des Testamentsvollstreckers sein, wenn diese nicht vom Erblasser bestimmt ist. Im Fall der Abwicklung richtet sich diese nach dem Wert des Vermögens (zwischen 1 und 5%). An den üblichen Hausverwaltergebühren orientieren kann sich die Vergütung bei einer auf Dauer angelegten Verwaltung.

 

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