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Testamentsvollstrecker
Einen Testamentsvollstrecker einsetzen kann derjenige, der
Vermögen vererben und sichergehen will, dass sein letzter
Wille auch von den Erben respektiert wird. Im Erbvertrag
oder Testament geschieht die Einsetzung. Auch dem
Nachlassgericht übertragen kann der Erbe die Einsetzung
eines Testamentsvollstreckers. Im Auftrag des Erblassers
handelt der Testamentsvollstrecker. Für die Verwaltung,
Erbteilung und die Verfügung über das Vermögen ist der
Testamentsvollstrecker zuständig. Auch eingeschränkt werden
können Befugnisse des Testamentsvollstreckers vom Erblasser.
Gegenüber dem Nachlassgericht muss der
Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklären. Dann
beginnt seine Tätigkeit. Mit der Kündigung durch den
Testamentsvollstrecker, mit dem Tod oder nach der im
Testament bestimmten Frist (spätestens in 30 Jahren) endet
diese Tätigkeit. Entlassen können die Erben den
Testamentsvollstrecker auch nicht mit Mehrheitsbeschluss. |
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Testamentsvollstrecker |
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Ein Testamentsvollstreckungsvermerk wird mit Eintragung der
Erben ins Grundbuch veranlasst, wenn zur Erbmasse auch
Grundvermögen zählt. Dass nur der Testamentsvollstrecker
über das Grundstück verfügen kann, stellt dieser Eintrag
sicher. Verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker zur
ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes. Aus der Erbmasse darf
er keine Geschenke machen. Keine das Erbvermögen betreffende
Geschäfte mit sich selbst darf der Testamentsvollstrecker
abschließen. Im Bereich der Verwaltung zur Rechnungslegung
und zur Auskunft verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker
den Erben gegenüber. Angemessen muss die Vergütung des
Testamentsvollstreckers sein, wenn diese nicht vom Erblasser
bestimmt ist. Im Fall der Abwicklung richtet sich diese nach
dem Wert des Vermögens (zwischen 1 und 5%). An den üblichen
Hausverwaltergebühren orientieren kann sich die Vergütung
bei einer auf Dauer angelegten Verwaltung. |
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