Immobilienlexikon Telefonwerbung
 
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Telefonwerbung
Wenn Privatleute Werbezwecken nicht ausdrücklich zugestimmt haben, ist es nicht erlaubt diese dahingehend anzurufen. Dass eine derartige Klausel („Ich möchte zukünftig auch telefonisch über das Immobilienangebot der Maklerfirma informiert werden“) in Auftragsformularen enthalten ist, dahingehend sollte beim Aufbau einer Interessenten- beziehungsweise Kundenkartei stets geachtet werden. Einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbs sehen Gerichte in unerwünschter Telefonwerbung. Für das Versenden von Faxen und E-Mails zu Werbezwecken (auch an Gewerbetreibende) gilt übrigens ähnliches.

 

 

 

 

 

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