Immobilienlexikon Teilmediengesetz
 
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Teilmediengesetz
Das Internetrecht wird vom Teilmediengesetz (TMG) vom 26.2.2007 geregelt. Nachfolgegesetz des Teledienstdatenschutzgesetzes und des Teledienstgesetzes ist das Telemediengesetz. Einige EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden im TMG, wie auch schon in den vorangegangenen Gesetzen. Unabhängig davon, ob die Nutzung kostenpflichtig ist, tritt das Gesetz für die Anbieter von elektronischen Kommunikations -und Informationsdiensten. Die allgemeinen und besonderen Informationspflichten der kommerziellen Dienstanbieter regelt das TMG vor allem. Jene Informationspflichten, die sich aus dem Impressum regeln müssen, zählen zu den allgemeinen Informationspflichten. Eine Wettbewerbsverletzung ist die Nichteinhaltung der im Impressum zu liefernden Informationen. Kein Impressum benötigen private Websites, die keinen kommerziellen Hintergrund haben. Für kommerzielle Kommunikation gibt es darüberhinaus zusätzliche besondere Informationspflichten. Als solche deutlich erkennbar sein müssen diese. Klar identifizierbar sein müssen Personen, in deren Auftrag die Dienste angeboten werden.

 

 

 
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Außerdem müssen klar und unzweideutig Zugang, Preisnachlässe und Geschenke, die als Mittel der Verkaufsförderung eingesetzt werden, angegeben werden. Auch die Verantwortlichkeit hinsichtlich der übermittelten eigenen (vollverantwortlich) und fremden Informationen (so genannte Mitstörerhaftung/bedingt verantwortlich) und die Zwischenspeicherung beziehen sich weitere Vorschriften. Datenschutzgrundsätze, nach denen die Verwendung datengeschützter Angaben vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers bedarf, sind im TMG verankert. Über die Bearbeitung der Daten im nicht europäischen Ausland, über Umfang, Art und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten, müssen Nutzer ganz am Anfang verständlich informiert werden. Außerdem bedarf es der eindeutigen Einwilligung der Nutzer. Nur zu Abrechnungszwecken zusammengeführt werden dürfen personenbezogene Bestandsdaten und Benutzerdaten, aus denen sich die abgerufenen Dienste ergeben. Erweitert hat sich der Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € verfolgt werden kann die Versendung von Spams jetzt als Ordnungswidrigkeit. Das Spam-Urheber in der Regel nicht identifizierbar sind und der überwiegende Teil der Spams aus dem Ausland stammt, ist dies eher eine theoretische Neuerung.

 

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