|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Teilmediengesetz |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Teilmediengesetz
Das Internetrecht wird vom Teilmediengesetz (TMG) vom
26.2.2007 geregelt. Nachfolgegesetz des
Teledienstdatenschutzgesetzes und des Teledienstgesetzes ist
das Telemediengesetz. Einige EG-Richtlinien in deutsches
Recht umgesetzt werden im TMG, wie auch schon in den
vorangegangenen Gesetzen. Unabhängig davon, ob die Nutzung
kostenpflichtig ist, tritt das Gesetz für die Anbieter von
elektronischen Kommunikations -und Informationsdiensten. Die
allgemeinen und besonderen Informationspflichten der
kommerziellen Dienstanbieter regelt das TMG vor allem. Jene
Informationspflichten, die sich aus dem Impressum regeln
müssen, zählen zu den allgemeinen Informationspflichten.
Eine Wettbewerbsverletzung ist die Nichteinhaltung der im
Impressum zu liefernden Informationen. Kein Impressum
benötigen private Websites, die keinen kommerziellen
Hintergrund haben. Für kommerzielle Kommunikation gibt es
darüberhinaus zusätzliche besondere Informationspflichten.
Als solche deutlich erkennbar sein müssen diese. Klar
identifizierbar sein müssen Personen, in deren Auftrag die
Dienste angeboten werden. |
|
|
|
|
|
|
|
Teilmediengesetz |
|
Außerdem müssen klar und unzweideutig Zugang, Preisnachlässe
und Geschenke, die als Mittel der Verkaufsförderung
eingesetzt werden, angegeben werden. Auch die
Verantwortlichkeit hinsichtlich der übermittelten eigenen
(vollverantwortlich) und fremden Informationen (so genannte
Mitstörerhaftung/bedingt verantwortlich) und die
Zwischenspeicherung beziehen sich weitere Vorschriften.
Datenschutzgrundsätze, nach denen die Verwendung
datengeschützter Angaben vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Regelungen der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers bedarf,
sind im TMG verankert. Über die Bearbeitung der Daten im
nicht europäischen Ausland, über Umfang, Art und Zweck der
erhobenen personenbezogenen Daten, müssen Nutzer ganz am
Anfang verständlich informiert werden. Außerdem bedarf es
der eindeutigen Einwilligung der Nutzer. Nur zu
Abrechnungszwecken zusammengeführt werden dürfen
personenbezogene Bestandsdaten und Benutzerdaten, aus denen
sich die abgerufenen Dienste ergeben. Erweitert hat sich der
Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Mit einem Bußgeld von bis
zu 50.000 € verfolgt werden kann die Versendung von Spams
jetzt als Ordnungswidrigkeit. Das Spam-Urheber in der Regel
nicht identifizierbar sind und der überwiegende Teil der
Spams aus dem Ausland stammt, ist dies eher eine
theoretische Neuerung. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z •
Immobilienlexikon T •
Teilmediengesetz |
|
|
|