Teileigentum
Bei Teileigentum handelt es sich eigentlich um ein
Sondereigentum. Dieses Sondereigentum besteht an Räumen
innerhalb eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt
werden.
Das Teileigentum gehört in der Regel zu einem
Gemeinschaftseigentum, an dem der Teileigentümer auch ein
Miteigentum hat. Bei Teileigentum handelt es sich häufig um
Ladenlokale, Arztpraxen, Keller oder Garagen.
Die juristische Grundlage für das Teileigentum ist in § 1
Abs. 3 WEG zu finden. Darüber hinaus gelten auch die
gesetzlichen Regelungen, die das Wohneigentum betreffen,
siehe § 1 Abs. 6 WEG.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich ebenfalls eine
Definition zum Teileigentum. Sie ist in § 1 Abs 3 zu finden.