Immobilienlexikon Teilabnahme
 
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Teilabnahme
Wenn als Gegenstand einer Bauabnahme nur ein in sich abgeschlossener Teil des Bauwerks abgenommen werden soll (beispielsweise ein Gebäude innerhalb eines Gebäudekomplexes) spricht man im Gegensatz zur Gesamtabnahme eines Bauwerks, die alle Bauleistungen erfasst, von einer Teilabnahme. Auf ein bestimmtes Gewerk oder auf die Planung kann sich eine Teilabnahme auch beziehen. Um die letzte Teilabnahme handelt es sich bei der Schlussabnahme, wenn mehrere Teilabnahmen vereinbart wurden. Ein Abnahmeprotokoll über Teilabnahme, in dem alle festgelegten Mängel und die Frist für ihre Beseitigung einzutragen sind, ist wie bei einer Gesamtabnahme anzufertigen.

 

 

 

Teilabnahme
Mit der jeweiligen Abnahme beginnt die Laufzeit der Gewährleistungsfrist bei Teilabnahme. Dass die durch die Teilabnahme erfassten Leistungen beglichen werden können, bewirkt die Teilabnahme ebenso. Die „unechte“ Teilabnahme differiert von der oben erläuterten „echten“ Teilabnahme. Lediglich zur Beweissicherung wird diese durchgeführt. Und zwar dann, wenn die abzunehmen Teile durch den weiteren Baufortschritt nicht mehr einer Abnahme zugänglich wären. Diese „unechte“ Teilabnahme hat keinen Einfluss auf den Beginn der Gewährleistungspflichten und bewirkt keine Zahlungspflichten.

 

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