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Tagesordnung
Dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung
der Versammlung bezeichnet ist, ist zur Gültigkeit eines
Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich.
Beizufügen ist daher der Einladung eine Tagesordnung.
Zunächst zu entscheiden, ob sie an der Versammlung
teilnehmen wollen, dahingehend soll die Tagesordnung den
Eigentümern die Möglichkeit geben. Außerdem soll die
Gelegenheit verschafft werden, sich vorab über rechtliche
Folgen und Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen zu
informieren. Durch den Verwalter (zweckmäßigerweise in
Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, wenn ein solcher
gewählt wurde) erfolgt die Aufstellung der Tagesordnung für
die Wohneigentümerversammlung. |
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Tagesordnung
Verlangen können einzelne Wohnungseigentümer nur in
Ausnahmefällen die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte.
Wenn es sich um Angelegenheiten der ordnungsgemäßen
Verwaltung handelt, auf die jeder Wohnungseigentümer einen
individuellen, auch juristisch durchsetzbaren Anspruch hat,
muss der Verwalter diesem Wunsch entsprechen. Diese
Beschlüsse sind jedoch nicht unwirksam, wenn in der
Versammlung über Angelegenheiten beschlossen wird, die nicht
Teil der Tagesordnung waren. Sie bedürfen hingegen der
Anfechtung innerhalb der Frist eines Monats, seit
Beschlussfassung in der Versammlung. Im Regelfalle für
ungültig erklärt werden Beschlüsse über nicht in der
Tagesordnung angekündigte Angelegenheiten, wenn eine
Anfechtung erfolgt ist. |
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