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Immobilienlexikon Staffelmiete |
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Staffelmiete
Die Staffelmiete ist eine Form der Miete, bei der schon im
vorhinein festgelegt ist, in welchem Umfang sich die Miete
zu bestimmten Zeitpunkten erhöht.
Sie ist geregelt in BGB § 557a. In der Vereinbarung ist die
jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem
Geldbetrag auszuweisen. Die jeweilige Mietstaffel muss
mindestens 1 Jahr unverändert gelten. Weitere Erhöhungen
sind für den Zeitraum der Staffelung unzulässig - dies gilt
auch bei Modernisierungen in diesem Zeitraum. Ausgenommen
sind lediglich die Betriebskosten. Auch in unbefristeten
Mietverträgen können Staffelmieten vereinbart sein. Bei
Ablauf der Staffelung kann hier die Miete nur abhängig von
der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Der
Ausschluss eines Kündigungsrechtes eines gewerblichen
Mieters oder bei einer Individualvereinbarung ist bei einem
Staffelmietvertrag auf vier Jahre begrenzt. |
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Staffelmiete
Im Vergleich zur Indexmiete und der sonst für Wohnraum
vorgesehenen Begrenzung einer Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete nach BGB § 558 stellt sich die
Frage, wo die vereinbarte Staffelung sich im Verhältnis zur
allgemeinen Wertentwicklung befindet. Diese Abweichung ist
im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen, da auf
Grund der zeitlichen Befristung jeder Staffelung langfristig
nur von der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgegangen werden
kann. Im Regelfall dürfte eine Staffelmiete über der
allgemeinen Preisentwicklung liegen, weshalb bei Anwendung
eines Ertragswertverfahren für die Zeit nach dem Ablauf
einer Kündigungssperrfrist eine Minderung angemessen sein
kann. |
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