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Sozialklausel
Die Sozialklausel schützt Mieter vor unzumutbaren Härten,
die infolge einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den
Vermieter eintreten würden bzw. könnten. In Fällen, in denen
ein berechtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung
vorliegt, greift die Sozialklausel jedoch nicht. Außerdem
muss der Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung bis
spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses
beim Vermieter eingegangen sein. Hierfür ist in jedem Fall
die Schriftform erforderlich. Der Vermieter kann außerdem
vom Vermieter eine Begründung des Widerspruchs einfordern.
Sofern sich der Mieter auf die Sozialklausel beruft, obliegt
es einer gerichtlichen Entscheidung, ob das Mietverhältnis
zeitlich begrenzt oder unbegrenzt fortbesteht. Bei der
Beurteilung spielen die genauen Lebensumstände des Mieters
bzw. der im Haushalt lebenden Personen eine entscheidende
Rolle.
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Wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung bzw. Verbesserung
der Lebensumstände zu rechnen ist, wird das Gericht in aller
Regel nur einen zeitlich begrenzten Aufschub gewähren,
sofern sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen hat.
Die Sozialklausel steht über dem Eigenbedarf, der unter
Umständen geltend gemacht wird. Jedoch ist das Gericht immer
zur Objektivität angehalten, es muss also die Interessen
beider Parteien sorgfältig abwägen.
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