Immobilienlexikon Sozialklausel
 
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Sozialklausel
Die Sozialklausel schützt Mieter vor unzumutbaren Härten, die infolge einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter eintreten würden bzw. könnten. In Fällen, in denen ein berechtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, greift die Sozialklausel jedoch nicht. Außerdem muss der Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung bis spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter eingegangen sein. Hierfür ist in jedem Fall die Schriftform erforderlich. Der Vermieter kann außerdem vom Vermieter eine Begründung des Widerspruchs einfordern. Sofern sich der Mieter auf die Sozialklausel beruft, obliegt es einer gerichtlichen Entscheidung, ob das Mietverhältnis zeitlich begrenzt oder unbegrenzt fortbesteht. Bei der Beurteilung spielen die genauen Lebensumstände des Mieters bzw. der im Haushalt lebenden Personen eine entscheidende Rolle.

 

 

 

Wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung bzw. Verbesserung der Lebensumstände zu rechnen ist, wird das Gericht in aller Regel nur einen zeitlich begrenzten Aufschub gewähren, sofern sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen hat. Die Sozialklausel steht über dem Eigenbedarf, der unter Umständen geltend gemacht wird. Jedoch ist das Gericht immer zur Objektivität angehalten, es muss also die Interessen beider Parteien sorgfältig abwägen.

 

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