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Immobilienlexikon Sondereigentum |
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Sondereigentum
Sondereigentum ist nach dem deutschen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein dem Volleigentum
weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung
(Eigentumswohnung). Übergeordneter Begriff ist das
Wohnungseigentum, das aus dem Sondereigentum an einer
Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, z.B. Grundstück und
Treppenhaus, besteht. Nach § 2 WEG kann das Sondereigentum
durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder
durch Teilung (Teilungserklärung) des alleinigen Eigentümers
begründet werden.
Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG geregelt.
Der konkrete Umfang des Sondereigentums ist in der Regel
genau in der Teilungserklärung definiert. Zum Sondereigentum
gehören im Allgemeinen die Räume der Wohnung, Bodenbeläge,
Tapeten, Einbaumöbel, nicht tragende Wände innerhalb der
Wohnung und Sanitärinstallationen sowie noch weiterer Räume
außerhalb der abgeschlossenen Wohnung wie Kellerraum und
Dachboden. |
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Da die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und
Gemeinschafts-eigentum letztlich kostenmäßig sehr hohe
Auswirkungen haben kann, ist eine genaue Definition
sinnvoll, z.B. ab wann die Abwasserrohre noch zum
Sondereigentum gehören und ab wann zum
Gemeinschaftseigentum. Nicht zum Sondereigentum gehören die
gesamten tragenden Teile des Gebäudes, Treppenhaus, Dach und
Fenster etc.. Diese sind gemeinschaftliches Eigentum aller
Wohnungseigentümer. |
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