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Immobilienlexikon Solidaritätszuschlag |
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Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, der eingeführt
wurde, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu
finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem
Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern
gemeinsam (vgl. Art. 106 I Nr. 6 und III GG). Daher bedarf
das Gesetz über den Zuschlag auch nicht der Zustimmung des
Bundesrates (Art. 105 III GG).
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5
Prozent der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Durch den Solidaritätszuschlag stand dem Bund in den letzten
Jahren eine Summe von jährlich rund zehn Milliarden Euro zur
Verfügung. Der Solidaritätszuschlag soll dabei helfen, eine
Angleichung an das Wirtschaftsniveau der alten Bundesländer
zu schaffen. Er wird sowohl in West- als auch in
Ostdeutschland erhoben. Seit Jahren wird eine politische
Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft
werden soll.
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Solidaritätszuschlag
Er wurde zunächst 1991 eingeführt und bis 1992
in Höhe von 3,75 Prozent erhoben. 1993 und 1994 wurde er
ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Bis 1997 betrug er
7,5 Prozent, seit 1998 5,5 Prozent. Bemessung und Erhebung
des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag
ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu
(Bundessteuer). Bei der Veranlagung ist die
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die
Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen festzusetzen ist. |
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