|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Schiedsgericht |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Schönheitsreparatur
Der Begriff Schönheitsreparatur ist sprachlich irreführend,
weil es sich dabei eigentlich nicht um eine Reparatur
handelt, sondern um die rein dekorative Gestaltung einer
vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Geschäftsraumes,
bei der lediglich das Aussehen des Raumes verbessert und
oberflächliche Schäden behoben werden. Im Rechtsstreit ist
häufig fraglich, ob die Renovierung erforderlich ist und,
falls ja, wer sie durchführen muss: Der Mieter oder der
Vermieter. |
|
|
|
|
|
|
|
Schönheitsreparaturen
Nach deutschem Recht gibt es gesetzliche Vorschriften über
Schönheitsreparaturen nur bei Mietwohnungen über öffentlich
geförderten Wohnraum. Diese Vorschrift wird aber allgemein
für die Auslegung des Begriffes „Schönheitsreparaturen“
herangezogen. Der Begriff umfasst das Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen
der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre,
der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
Abgedeckt sind hiervon auch vorbereitende Arbeiten, so
beispielsweise das Entfernen von Dübeln und das Verschließen
der hierbei entstehenden Löcher als Vorarbeit zum Streichen
der Tapeten. Auch das bloße Entfernen der Tapeten ist eine
Renovierung in diesem Sinne. Das Abschleifen des Parketts
gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z •
Immobilienlexikon S |
|
|
|