Immobilienlexikon Schlusszahlung
 
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Schlusszahlung
Eine prüfbare Schlussrechnung (Abrechnung) des Unternehmers setzt eine Schlusszahlung voraus. Die Bauleistung muss zudem abgenommen worden sein. Innerhalb zweier Monate nach Zugang ist die Schlusszahlung nach der VOB/B zu leisten. Wenn bestimmte berechnete Leistungen nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind und sich dies bei Prüfung der Schlussrechnung herausstellt, muss zumindest der unbestrittene Teil der Schlussrechnung als Abschlagszahlung geleistet werden. Früher geltend gemachte, aber nicht erledigte Forderungen des Unternehmers, werden mit der Schlusszahlung ausgeschlossen.

 

 

 

Schlusszahlung
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich deren Geltendmachung innerhalb von 24 Werktagen nochmals vorbehält. Wenn nicht innerhalb von 24 weiteren Werktagen über die nicht erledigte Forderung eine Berechnung dem Auftraggeber beziehungsweise Bauherrn zugesandt wird, wird dieser Vorbehalt allerdings wieder hinfällig. Dies gilt nicht, wenn der Betrag bereits in der prüfbaren Schlussrechnung im einzelnen aufgeführt ist.

 

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