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Schlusszahlung
Eine prüfbare Schlussrechnung (Abrechnung) des Unternehmers
setzt eine Schlusszahlung voraus. Die Bauleistung muss zudem
abgenommen worden sein. Innerhalb zweier Monate nach Zugang
ist die Schlusszahlung nach der VOB/B zu leisten. Wenn
bestimmte berechnete Leistungen nicht oder nicht
vereinbarungsgemäß erbracht worden sind und sich dies bei
Prüfung der Schlussrechnung herausstellt, muss zumindest der
unbestrittene Teil der Schlussrechnung als Abschlagszahlung
geleistet werden. Früher geltend gemachte, aber nicht
erledigte Forderungen des Unternehmers, werden mit der
Schlusszahlung ausgeschlossen. |
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Schlusszahlung
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich deren
Geltendmachung innerhalb von 24 Werktagen nochmals
vorbehält. Wenn nicht innerhalb von 24 weiteren Werktagen
über die nicht erledigte Forderung eine Berechnung dem
Auftraggeber beziehungsweise Bauherrn zugesandt wird, wird
dieser Vorbehalt allerdings wieder hinfällig. Dies gilt
nicht, wenn der Betrag bereits in der prüfbaren
Schlussrechnung im einzelnen aufgeführt ist. |
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