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Schlussrechnung
Erbrachte Bauleistungen werden mit der Schlussrechnung
abgerechnet. Mit den in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen muss die Berechnung der einzelnen
Leistungen einhergehen. Leistungen, die sich aus besonderen
und zusätzlichen Vertragsbedingungen (allgemeine und
zusätzliche technische Vorschriften ZTV und ATV) ergeben und
später noch ausgehandelte Leistungen, kommen noch hinzu.
Überprüfbar und nachvollziehbar muss die Schlussrechnung
sein. Von den vertraglich vereinbarten Leistungen müssen die
zusätzlich erbrachten Leistungen in der Rechnung deutlich
unterschieden werden können. |
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Schlussrechnung
Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines VOB-Vertrages
selbst eine Schlussrechnung erstellen beziehungsweise
erstellen lassen, wenn der Unternehmer trotz Aufforderung
durch dem Auftraggeber nicht in einer angemessenen Frist
eine nachprüfbare Schlussrechnung zukommen lässt (§ 14 Nr. 4
VOB/B). Dann hat auch der Unternehmer in solch einem Fall
die Kosten der Erstellung der Schlussrechnung zu tragen. |
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