Immobilienlexikon Schlussrechnung
 
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Schlussrechnung
Erbrachte Bauleistungen werden mit der Schlussrechnung abgerechnet. Mit den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen muss die Berechnung der einzelnen Leistungen einhergehen. Leistungen, die sich aus besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen (allgemeine und zusätzliche technische Vorschriften ZTV und ATV) ergeben und später noch ausgehandelte Leistungen, kommen noch hinzu. Überprüfbar und nachvollziehbar muss die Schlussrechnung sein. Von den vertraglich vereinbarten Leistungen müssen die zusätzlich erbrachten Leistungen in der Rechnung deutlich unterschieden werden können.

 

 

 

Schlussrechnung
Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines VOB-Vertrages selbst eine Schlussrechnung erstellen beziehungsweise erstellen lassen, wenn der Unternehmer trotz Aufforderung durch dem Auftraggeber nicht in einer angemessenen Frist eine nachprüfbare Schlussrechnung zukommen lässt (§ 14 Nr. 4 VOB/B). Dann hat auch der Unternehmer in solch einem Fall die Kosten der Erstellung der Schlussrechnung zu tragen.

 

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