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Schiedsgericht
Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein
durch Abrede der jeweiligen Streitparteien ohne Einwirkung
des Staates zusammentritt und eine Einigung erzielt.
Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der
Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen
Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Das
Schiedsgericht muss in der Entscheidung konkret benannt
werden, sonst ist die Vereinbarung unwirksam[1].
Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst
bestimmt werden (wenn keine Regelung, dann drei). Bei einem
sog. Dreierschiedsgericht benennt in der Regel jede Partei
einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen
Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder
einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so wird der Obamnn häufig von einer Ernennungstelle ernannt.
Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig
sein. |
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Schiedsgericht
Neben solchen Schiedsgerichten, die für eine einzelne
Streitigkeit eingerichtet werden (ad-hoc-Schiedsgericht),
existieren auch ständige bzw. institutionelle
Schiedsgerichte. Diese werden z. B. von den Industrie- und
Handelskammern, von den Rechtsanwaltskammern, von
Unternehmen oder auch innerhalb politischer Parteien
eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig
angerufen. |
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