Immobilienlexikon Schadensersatz
 
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Schadensersatz
Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand gegen oder ohne seinen Willen durch eine andere Person oder Sache erlitten hat, ohne dass dem Anderen ein Vorteil daraus erwachsen müsste.

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist regelmäßig schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, nur ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zum tragen. Verschulden wird begründet durch eigenes Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende nicht, eventuell können beide als Gesamtschuldner haften.

 

 

 

Schadensersatz
Verletzt jemand im Rahmen eines Schuldverhältnisses, im Bezug auf Immobilien also im Werkvertrag bzw. Bauvertrag, seine Pflichten, dann muss er den Schaden, der darauf entstanden ist, ersetzen. Dabei kann ein Schadensersatzanspruch kann bei Verzug, durch Unmöglichkeit der Leistung, Untergang des Werks, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder durch die Mangelhaftigkeit des Werks entstehen. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadenersatz ist immer eigenes Verschulden, gemäß § 276 Bürgerliches Gesetzbuch.

Es kann sich aber auch die Verpflichtung zum Schadenersatz durch fremdes Verschulden, vergleich § 278 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Zudem können sich Schadenersatzpflichten außerhalb von Verträgen aus deliktischen Handlungen ergeben, wie aus dem § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (Sachbeschädigung, Körperverletzung). In Betracht kommen zudem Schadenersatzansprüche als Gewährleistungsansprüche. Handelt es sich um einen BGB-Bauvertrag sind Schadenersatzansprüche anstelle von Wandelung oder Minderung möglich (vgl. § 635 BGB). Bei einem VOB-Bauvertrag können Schadenersatzansprüche nach § 13 Nr. 7 VOB/B zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen entstehen.

 

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