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Immobilienlexikon Schadensersatz |
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Schadensersatz
Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand gegen
oder ohne seinen Willen durch eine andere Person oder Sache
erlitten hat, ohne dass dem Anderen ein Vorteil daraus
erwachsen müsste.
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der
Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen
Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist regelmäßig
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, nur ausnahmsweise
kommt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zum
tragen. Verschulden wird begründet durch eigenes Verhalten;
fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet
werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des
messbaren Schadens gerichtet.
Daneben kann bei
Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld
(v. a. in Österreich: Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung
auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten
entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet
Mithaftende nicht, eventuell können beide als
Gesamtschuldner haften. |
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Schadensersatz
Verletzt jemand im Rahmen eines Schuldverhältnisses, im
Bezug auf Immobilien also im Werkvertrag bzw. Bauvertrag,
seine Pflichten, dann muss er den Schaden, der darauf
entstanden ist, ersetzen. Dabei kann ein
Schadensersatzanspruch kann bei Verzug, durch Unmöglichkeit
der Leistung, Untergang des Werks, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten oder durch die Mangelhaftigkeit des Werks
entstehen. Voraussetzung für die Verpflichtung zum
Schadenersatz ist immer eigenes Verschulden, gemäß § 276
Bürgerliches Gesetzbuch.
Es kann sich aber auch die Verpflichtung zum Schadenersatz
durch fremdes Verschulden, vergleich § 278 Bürgerliches
Gesetzbuch ergeben. Zudem können sich Schadenersatzpflichten
außerhalb von Verträgen aus deliktischen Handlungen ergeben,
wie aus dem § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (Sachbeschädigung,
Körperverletzung). In Betracht kommen zudem
Schadenersatzansprüche als Gewährleistungsansprüche. Handelt
es sich um einen BGB-Bauvertrag sind Schadenersatzansprüche
anstelle von Wandelung oder Minderung möglich (vgl. § 635
BGB). Bei einem VOB-Bauvertrag können Schadenersatzansprüche
nach § 13 Nr. 7 VOB/B zusätzlich zu den
Gewährleistungsansprüchen entstehen. |
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