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Sachmangel
Beim Sachmangel können verschiedene Mängel unterschieden
werden. So gibt es offene Mängel aber auch versteckte Mängel
aber auch verschwiegene Mängel gehören zu einem Sachmangel.
Wer eine Ware ersteht, allerdings nicht sofort einen
versteckten Sachmangel entdeckt, hat bei dieser Ware nach
erkennen des Sachmangels ein Reklamationsanspruch nach dem
WUMNS Prinzip. Schaut man sich die Formel allerdings genauer
an kann erkannt werden wie diese sich zusammen setzt.
W = Wandlung des Vertrages
U = Umtausch der Ware
M = Minderung des Preises
N = Nachbesserung des Mangels
S = Schadenersatz bei fehlen einer zugesicherten Eigenschaft |
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Sachmangel
Schnell kann auch hier erkannt werden, dass auch andere
Sachmängel auf andere Leistungen auch auf andere Gegenstände
oder Dienstleistungen übertragen werden. Wird bei einem
Mietvertrag z. B. zugesicherte Eigenschaften nicht gegeben,
hat der Mieter nach Bekanntwerden des Schadens auch hier das
Recht die Miete bei einem Sachmangel und ungenutzten
angemessenen Frist, das Recht eine angemessene Minderung der
Miete anzukündigen und durchzuführen. Werden hier allerdings
Sachlagen wie z. B. Schimmel verschwiegen kann erkannt
werden, dass dieser Sachmangel auch zu einer Wandlung des
Mietvertrages führen kann. Des Weiteren kann auch, falls
hierdurch Nachweislich gesundheitliche Schäden entstanden
sind, Schadenersatz sowie Schmerzensgeld vom Vermieter
verlangt werden. Aber auch offene Sachmängel können nach
diesem Prinzip angefochten oder nachgebessert werden. |
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