Immobilienlexikon Rücktritt
 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Rücktritt
Der Rücktritt führt im Schuldrecht zu einer Rückabwicklung des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB); erst recht erlöschen bisher noch nicht erfüllte Ansprüche (rechtsvernichtende Einwendung). Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise möglich; grundsätzlich sind Verträge wie vereinbart zu erfüllen (pacta sunt servanda). Durch den Rücktritt wird der Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet, das Rechtsgrund für die Rückgewähr ist. Deshalb sind die Rechtsfolgen des Rücktritts streng von dem Bereicherungsrecht zu scheiden.

 

 

 

Rücktritt
Der Rücktritt steht im allgemeinen Schuldrecht, ist also grundsätzlich auf alle Vertragstypen anwendbar. Er wurde im Zuge der Schuldrechts-modernisierung geregelt und ist auch an die Stelle des aufs Kauf- und Werkvertragsrecht beschränkten Wandelungsanspruchs getreten.

 
 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon R