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Rücktritt
Der Rücktritt führt im Schuldrecht zu einer Rückabwicklung
des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt
werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB); erst recht erlöschen
bisher noch nicht
erfüllte Ansprüche (rechtsvernichtende Einwendung). Ein
Rücktritt ist nur ausnahmsweise möglich; grundsätzlich sind
Verträge wie vereinbart zu erfüllen (pacta sunt servanda).
Durch den Rücktritt wird der Vertrag ex nunc in ein
Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet, das Rechtsgrund
für die Rückgewähr ist. Deshalb sind die Rechtsfolgen des
Rücktritts streng von dem
Bereicherungsrecht zu scheiden. |
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Rücktritt
Der Rücktritt steht im allgemeinen Schuldrecht, ist also
grundsätzlich auf alle Vertragstypen anwendbar. Er wurde im
Zuge der Schuldrechts-modernisierung geregelt und ist auch an
die Stelle des aufs Kauf-
und Werkvertragsrecht beschränkten Wandelungsanspruchs
getreten. |
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