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Allerdings gibt es eine Ausnahme: Kleinreparaturen. Die
Übernahme der Reparaturkosten von Kleinreparaturen muss im
Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel auf den Mieter
übertragen werden. Die deutsche Gesetzgebung hat diesen
Bereich im Mietvertrag detailliert beschrieben und enge
Grenzen gezogen. Nachfolgende Fakten müssen dabei
Berücksichtigung finden:
Im Mietvertrag muss genau beschrieben sein, für welche Teile
bzw. Bereiche der Mietwohnung die Regelung über
Kleinreparaturen Gültigkeit haben soll. So muss genau
beschrieben sein, ob sich die Kleinreparaturen auf Fenster-
und Türverschlüsse sowie Heiz- und Kocheinrichtungen beziehen.
Dabei kann auf den Mieter lediglich die Pflicht abgewälzt
werden, für Kleinschäden aufzukommen. In diesem Zusammenhang
werden 100 Euro pro Einzelfall veranschlagt. Dabei kann der
Mieter aber nicht verpflichtet werden, die erforderlichen
Reparaturen selbst auszuführen oder einen Handwerker damit zu
beauftragen.
Des Weiteren kann sich die Kleinreparaturregelung nur auf die
Bestandteile einer Wohnung beziehen, die dem häufigen und
unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. So muss
z.B. die Herdplatte repariert werden, wurde der Herd
mitvermietet. In einem solchen Fall kann der Mieter die
Abnutzung nämlich durch eine entsprechende Pflege
beeinflussen.
Entscheidend ist, dass die Belastung des Mieters für
Kleinreparaturen vertraglich begrenzt ist. Wie erwähnt, im
Einzelfall auf bis zu 100 Euro, auf ein Jahr gesehen höchstens
auf rund acht Prozent der Jahresnettomiete oder auf ca. 300
Euro. Der Bundesgerichtshof hatte 1992 einen Höchstbetrag von
150 DM pro Einzelfall oder 300 DM im Jahr genannt (Az: VII ZR
129/91). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen
unveränderbaren, statischen Wert, da die reale Belastung des
Mieters aufgrund der Geldentwertung gesunken ist. Auch wenn
eine jährliche Geldentwertung von zwei Prozent seit diesem
Urteil angesetzt wird, resultiert inzwischen ein zulässiger
Höchstbetrag von 100 Euro pro Kleinreparatur. In einem Fall
hat auch das Amtsgericht in Braunschweig 100 Euro als zulässig
angesehen (Az: 116 C 196/05).
Jedoch darf man diese Höchstgrenze nicht als Selbstbeteiligung
ansehen. Der Mieter muss bis zum vertraglich genannten Betrag
alles bezahlen. Nicht zur Zahlung verpflichtet ist der Mieter
aber, wenn die Rechnung eines Handwerkers darüber hinaus geht.
Aus diesem Grund geht eine Rechnung über 120 Euro komplett zu
Lasten des Vermieters. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az:
24U 183/01) hat entschieden, dass der Mieter durch eine
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nicht dazu verpflichtet
werden kann, anteilig die Kosten von größeren Reparaturen zu
tragen. |