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Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat
ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist
Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten
Sozialversicherungssystems zur Altersicherung der abhängig
Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren
Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird: Wer
arbeitet, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben
Ausgeschiedenen und erwirbt damit einen Anspruch auf seine
eigene Rente. |
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Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bildet, zusammen mit den anderen gesetzlichen
Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte,
berufsständische Pflichtversorgung der in Kammern
organisierten freien Berufe und der Beamtenversorgung), die
erste der so genannten „drei Säulen“ des deutschen
Alterssicherungssystems. Als zweite Säule wird die
zusätzliche betriebliche/überbetriebliche/tarifliche
Altersversorgung bezeichnet. Die dritte Säule bilden die auf
privater Vorsorge aufbauenden eigenständigen Absicherungen
(z. B. die staatlich geförderte so genannte
„Riester-Rente“).
Der Begriff „Rente“ wird in Deutschland vielfach als Synonym
für eine Rente aus der GRV verwendet. Renten gibt es aber
auch aus der betrieblichen Altersversorgung sowie aus
privaten Kapitalanlagen (z. B. aus Lebensversicherungen oder
Wertpapieren). Dagegen werden die aus Steuermitteln
finanzierten Altersbezüge der Beamten als Pensionen
bezeichnet.
Kennzeichen der gesetzlichen Rentenversicherung ist
insbesondere ihr Zwangscharakter und die nach derzeitigem
Stand in vielen Fällen (Lebenserwartung, Geschlecht,
Inflation, etc.) wenig bis kaum erzielbare Kapitalrendite.
Ebenso besteht für die in der GRV pflichtversicherten
Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die eingezahlten Beiträge
anderweitig, mit höheren Renditeaussichten, anzulegen. Auf
der anderen Seite sichert die GRV auch Risiken wie
Erwerbsminderung oder Tod eines Angehörigen sowie
medizinische und berufliche Rehabilitation ab. |
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