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Rentenschuld
Die Rentenschuld besteht in der Belastung eines Grundstücks
in der Form, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist
(Rente). Diese ist damit eine Sonderform der Grundschuld.
Dem Schuldner (Eigentümer) steht nach einer Kündigung mit
Frist von in der Regel 6 Monaten - das Recht zu, seine
Schuld abzulösen gegen Zahlung eines einmaligen Betrages.
Die Höhe dieses Ablösebetrages muss bei Bestellung der
Rentenschuld bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden.
Der Gläubiger kann die Ablöse nicht verlangen, es sei denn,
die Sicherheit der Rentenschuld ist durch Verschlechterung
des Grundstücks gefährdet und die Gefährdung wird nicht
innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Beseitigung
der Gefährdung ist möglich durch Verbesserung am Grundstück
oder durch Bestellung eines anderweitigen Grundpfandrechts.
In Deutschland ist die Rentenschuld in §§ 1199 ff. BGB
geregelt. |
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Rentenschuld
Will ein Gläubiger vermeiden, dass der Schuldner sich durch
Ablöse von der Rentenzahlungspflicht befreien kann, so hat
er alternativ die Möglichkeit (im Einvernehmen mit dem
Schuldner), die Rentenzahlung durch den Eintrag einer
Reallast in das Grundbuch (Abt. II) absichern lassen. |
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