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Immobilienlexikon Rechtsdienstleistungsgesetz |
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Rechtsdienstleistungsgesetz
Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 wurde
das frühere Rechtsberatungsgesetz substituiert. Am 1.7.2008
trat die Änderung in Kraft. Auf der einen Seite wird durch
das Rechtsdienstleistungsgesetz klargestellt, dass das
Auffinden und die Wiedergabe von Rechtsnormen, die
Mitwirkung bei Vertragsabschlüssen (beispielsweise bei
Vertragsvermittlung durch Makler), die Geltendmachung von
unstreitigen Ansprüchen, Vertragslösungen sowie die
allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe keine
Rechtdienstleistungen darstellen. |
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Auf der anderen Seite sichert das
Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsanwälten ihre Position als
Ansprechpartner für alle Fälle echter Rechtsanwendung und
umfassender Rechtsberatung. Folgende Definition gilt dafür:
„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung
des Einzelfalls erfordert.“ |
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