Immobilienlexikon Rechtsdienstleistungsgesetz
 
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Rechtsdienstleistungsgesetz
Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 wurde das frühere Rechtsberatungsgesetz substituiert. Am 1.7.2008 trat die Änderung in Kraft. Auf der einen Seite wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz klargestellt, dass das Auffinden und die Wiedergabe von Rechtsnormen, die Mitwirkung bei Vertragsabschlüssen (beispielsweise bei Vertragsvermittlung durch Makler), die Geltendmachung von unstreitigen Ansprüchen, Vertragslösungen sowie die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe keine Rechtdienstleistungen darstellen.

 

 

 

Auf der anderen Seite sichert das Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsanwälten ihre Position als Ansprechpartner für alle Fälle echter Rechtsanwendung und umfassender Rechtsberatung. Folgende Definition gilt dafür: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ 

 

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