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Reallast
Dahingehend, dass ein Grundstück für wiederkehrende
Leistungen des Berechtigten dinglich haftet, wird es bei
einer Reallast belastet. Sowohl Naturalleistungen und
Lieferungen wie beispielsweise von Bodenerzeugnissen,
Wasser, Wärme oder Strom, die man im Rahmen eines
Leibgedings abgesichert hat, können mit einer Reallast
belegt werden, ebenso wie wiederkehrende Geldleistungen
(Überbaurente, Kaufpreisrenten oder Erbbauzinsen). Über eine
Reallast kann man auch den Unterhalt eines Gebäudes oder
Pflegeverpflichtungen absichern. |
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Oft trifft man bei Reallasten Wertsicherungsvereinbarungen.
Beispielsweise können diese analog zu einem
Verbraucherpreisindex sein. So genannte
Leistungsvorbehaltsklauseln, nach denen bei Eintritt
bestimmter Voraussetzungen erst noch über die genaue Höhe
der Wertsicherung verhandelt werden soll, sind nicht
zulässig, da sie zu sehr unbestimmt sind. |
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