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Raumordnungsverordnung
§ 6a des Raumordnungsgesetzes ist die Grundlage der
Raumordnungsverordnung. Ausschließlich die Maßnahmen und
Planungen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt
werden sollen, sind darin definiert. Voraussetzung ist, dass
sie überörtliche Bedeutung haben und im Einzelfallraum
bedeutsam sind. Ob und wie raumbedeutsame Maßnahmen und
Planungen mit den Erfordernissen der Landesplanung und der
Raumordnung übereinstimmen wird bei Raumordnungsverfahren
festgestellt. |
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Dies wird unter den Gesichtspunkten der Landesplanung und
Raumordnung untereinander und aufeinander abgestimmt. Dies
wird als Raumverträglichkeitsprüfung betitelt. Vorgeschaltet
ist das Raumordnungsverfahren dem
Planfeststellungsverfahren. Das Planfeststellungsverfahren
führt zur konkreten Genehmigung einer durchzuführenden
Maßnahme und ist ein Verwaltungsverfahren. Die Regelungen
überschneiden sich zum Teil. |
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