Immobilienlexikon Raumordnungsverordnung
 
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Raumordnungsverordnung
§ 6a des Raumordnungsgesetzes ist die Grundlage der Raumordnungsverordnung. Ausschließlich die Maßnahmen und Planungen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden sollen, sind darin definiert. Voraussetzung ist, dass sie überörtliche Bedeutung haben und im Einzelfallraum bedeutsam sind. Ob und wie raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen mit den Erfordernissen der Landesplanung und der Raumordnung übereinstimmen wird bei Raumordnungsverfahren festgestellt.

 

 

 

Dies wird unter den Gesichtspunkten der Landesplanung und Raumordnung untereinander und aufeinander abgestimmt. Dies wird als Raumverträglichkeitsprüfung betitelt. Vorgeschaltet ist das Raumordnungsverfahren dem Planfeststellungsverfahren. Das Planfeststellungsverfahren führt zur konkreten Genehmigung einer durchzuführenden Maßnahme und ist ein Verwaltungsverfahren. Die Regelungen überschneiden sich zum Teil.

 

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