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Pachtvertrag
Der Pachtvertrag umfasst noch mehr Rechte und Pflichten als
ein Mietvertrag. In einem Pachtvertrag wird vereinbart, dass
der Pächter die Sache nicht nur benutzen darf, sondern auch
den Ertrag, den die gepachtete Sache einbringt, erhält.
Dafür entrichtet der Pächter den Pachtzins an den
Verpächter. Der Pachtvertrag kann anders als der Mietvertrag
auch über Rechte geschlossen werden.
Üblich ist der Abschluss eines Pachtvertrags in der
Gastronomie und in der Landwirtschaft. Sehr ähnlich ist dem
Pachtvertrag das Franchising, wo Franchisegeber und
Franchisenehmer ebenfalls eng miteinander verbunden sind.
Sogar Software kann heute gepachtet werden.
Juristische Regelung findet der Pachtvertrag im Bürgerlichen
Gesetz Buch §§ 581 – 597. Hinzu kommen meist noch
Sonderregelungen, die von der Art der verpachteten Sache
abhängen. Es kann sich beispielsweise um das
Bundesjagdgesetz handeln, wenn eine Jagd verpachtet ist,
oder um das Bundeskleingartengesetz bei der Verpachtung
eines Kleingartens.
Sowohl bei einem Mietvertrag als auch bei einem Pachtvertrag
handelt es sich juristisch betrachtet um ein
Dauerschuldverhältnis. Es endet nach Ablauf der vereinbarten
Zeit oder nach einer Kündigung. Der Pachtvertrag
funktioniert so, dass der Verpächter dem Pächter die Sache
zur Nutzung überlässt. Der Pächter zahlt im Gegenzug einen
Pachtzins und kann die Sache nebst Inventar nutzen und die
erwirtschafteten Erträge gehören ihm.
Früher war es sogar üblich, nur einen Teil des Ertrags zu
verpachten. Dann wurde von beispielsweise einer Halbpacht
gesprochen.
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