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Offener Immobilienfonds
Mithilfe von offenen Immobilienfonds ist es Kapitalanlegern
möglich, sich an Immobilien zu beteiligen. Die Betreuung des
sogenannten Grundstückssondervermögens von mindestens 15
Grundstücken erfolgt durch eine Kapitalanlagengesellschaft,
kurz KAG.
Kontrolliert wird die KAG durch die BaFin (Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht), da es sich bei der KAG um
ein Spezialkreditinstitut handelt. Das Sondervermögen kann
nicht rechtsfähig agieren, sondern wird immer von der KAG
vertreten. Die liquiden Mittel des Fonds werden von einer
Depotbank verwaltet, ebenso wie diese Bank die Fondsanteile
ausgibt. Im Investmentgesetz (InvG) sind die gesetzlichen
Regelungen zu den offenen Immobilienfonds zu finden.
In der Regel sind offenen Immobilienfonds an
Gewerbeimmobilien wie Bürohäuser oder
Einzelhandelsimmobilien interessiert. Hier ist es möglich,
durch Mieterträge und Wertsteigerungen Erträge zu
erwirtschaften. Durch Immobilienfonds soll es auch
Kleinanlegern möglich gemacht werden, Immobilien an der
Börse zu handeln. Die Fondsanteile sind grundsätzlich
jederzeit verfügbar. Aus diesem Grund wird das Anlegergeld
vom Fondsmanager neben den Grundstücken auch in Zinspapiere
oder andere schnell verfügbare Anlagen investiert.
Ein offener Immobilienfonds muss zu jedem Zeitpunkt eine
Liquiditätsreserve von mindestens 5 % und maximal 49 %
aufweisen. Sinkt die Liquiditätsreserve unter 5 %, so ist
die KAG verpflichtet, den Fonds vorübergehend zu schließen.
Ist weniger Bargeld verfügbar als Immobilienanteile
zurückgegeben werden, kann kurzfristig Fremdkapital
aufgenommen werden oder Immobilien werden verkauft. Beide
Varianten vermindern die Rendite.
Die Immobilien werden vom Fonds grundsätzlich zum
Verkehrswert nach § 194 BauGB bewertet. Eine Bewertung nach
Marktwert wäre zu spekulativ. Gutachter ermitteln mithilfe
von Mieterträgen und Kosten den Wert der Immobilie. Ein
Verkauf der Immobilie unter dem Verkehrswert darf nicht
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