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Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist ein nicht notwendigerweise
ausschließliches Recht, Sachen und Rechte zu nutzen.
Das Nutzungsrecht an einer Sache wird durch schuldrechtliche
oder dingliche Vereinbarung eingeräumt. Mögliche
schuldrechtliche Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind die
Miete, Pacht oder Leihe. Dabei wird dem Nutzenden lediglich
der Besitz eingeräumt, der Eigentümer wird aus seiner
Stellung nicht verdrängt. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist
die Sache dann zurückzugeben. Ggf. sind die Nutzungen (§ 100
BGB) gemäß den Vorschriften des
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach § 985 BGB bzw. § 988
oder gemäß dem Bereicherungsrecht nach § 812 BGB
herauszugeben. |
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Dinglich können durch die Vereinbarung von Dienstbarkeiten
wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an Sachen
eingeräumt werden. Dies erstreckt sich sowohl auf bewegliche
Sachen (Fahrnisse, jedoch nur Nießbrauch) als auch auf
unbewegliche Sachen (Immobilien). Die Dienstbarkeiten an
Grundstücken sind in das Grundbuch einzutragen.
Urheberrecht
Durch das Urheberrecht steht der Schöpfer eines Werkes (der
Urheber) in einer eigentumsähnlichen Stellung. Sein
Urheberrecht ist jedoch nicht verkehrsfähig, da es mit
seiner Person untrennbar verbunden ist. Die Regelungen
werden in Deutschland vom Urheberrechtsgesetz (UrhG)
getroffen. Rechtsgeschäfte über dieses Urheberrecht können
nach § 29 UrhG nur durch die Einräumung von Nutzungsrechten
(§§ 31 Abs. 1 UrhG) stattfinden. Diese können auf einzelne,
aber auch auf alle Arten der Nutzung ausgedehnt werden. Auch
das Nutzungsrecht kann ausschließlicher Natur sein.
Dennoch hat im Zweifel der Urheber trotz Einräumung eines
Nutzungsrechts noch die Entscheidung nach § 37 UrhG zu
tragen, ob das Werk verwertet oder vervielfältigt wird.
Selbst wenn das Originalwerk verkauft wird, so ist dies
nicht gleichzeitig die Übertragung von Nutzungsrechten. |
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