Immobilienlexikon Notwegerecht
 
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Notwegerecht
Wenn bei einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg zur ordnungsmäßigen Benutzung fehlt, dann kann der Eigentümer auf der Basis des § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser die Benutzung seines Grundstücks erlabt, damit die erforderliche Verbindung hergestellt werden kann. Gesprochen wird in diesem Fall von einem Notwegerecht. Durch eine sog. Geldrente müssen dann die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, entschädigt werden.

 

 

 

Für die Geldrente gelten die Bestimmungen über die Rente beim Überbau. Eine Beendigung des Notwegrechts ist nur dann gegeben, wenn durch einen Neubau oder andere bauliche Maßnahmen eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hergestellt wird. Der Nachbar muss einen Notweg gem. § 918 Absatz 1, BGB nicht dulden, wenn die bisherige Verbindung zu einem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers unterbrochen wird. In der Praxis kann dies durch eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges oder durch die Teilung in mehrere Grundstücke erfolgen.

 

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