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Notwegerecht
Wenn bei einem Grundstück die Verbindung mit einem
öffentlichen Weg zur ordnungsmäßigen Benutzung fehlt, dann
kann der Eigentümer auf der Basis des § 917 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, kurz BGB, von seinem Nachbarn verlangen, dass
dieser die Benutzung seines Grundstücks erlabt, damit die
erforderliche Verbindung hergestellt werden kann. Gesprochen
wird in diesem Fall von einem Notwegerecht. Durch eine sog.
Geldrente müssen dann die Nachbarn, über deren Grundstücke
der Notweg führt, entschädigt werden.
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Für die Geldrente gelten die Bestimmungen über die Rente
beim Überbau. Eine Beendigung des Notwegrechts ist nur dann
gegeben, wenn durch einen Neubau oder andere bauliche
Maßnahmen eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg
hergestellt wird. Der Nachbar muss einen Notweg gem. § 918
Absatz 1, BGB nicht dulden, wenn die bisherige Verbindung zu
einem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des
Eigentümers unterbrochen wird. In der Praxis kann dies durch
eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges oder durch die
Teilung in mehrere Grundstücke erfolgen. |
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