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Notar
Der Notar ist als
unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die
Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf
dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern
bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).
In Deutschland amtieren derzeit ca. 9000 Notare. Regional
verschieden sind entweder hauptberufliche Notare zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als
Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein. Der Notar kann
sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben. |
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Notar
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt
werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit
erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches
Richtergesetz).
Ausnahmen hiervon gibt es allein in Baden-Württemberg und übergangsweise in den fünf neuen Bundesländern.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der
Bundesnotarordnung geregelt. Notare müssen
unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der
Landesjustizverwaltung. |
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