Immobilienlexikon Notar
 
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Notar
Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).

In Deutschland amtieren derzeit ca. 9000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein. Der Notar kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben.

 

 

 

Notar
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). 

Ausnahmen hiervon gibt es allein in Baden-Württemberg und übergangsweise in den fünf neuen Bundesländern. Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung.

 

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