|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Nießbrauch |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Nießbrauch
Gebräuchlicher als Nießbrauch ist der Begriff Nutznießer.
Der Nießbrauch ist im BGB § 1030 bis § 1089 geregelt. Es
handelt sich dabei um das Recht, die Nutzung an einer Sache
zu ziehen. Dieses Recht ist kann weder veräußert noch
vererbt werden. Auch in der Schweiz kennt man dieses
Rechtsinstrument als Nutznießung (Art. 745 ff. ZGB), ebenso
in Österreich als Fruchgenußrecht (§ 509 ff des ABGB). |
|
|
|
|
|
|
|
Der Nießbrauch gewährt dem Nießbraucher umfassende
Nutzungsrechte an dem belasteten Gegenstand. Auch die
Ziehung von Früchten ist nach § 99 BGB gestattet. Man
spricht dabei von Sachfürchten wie etwa der Ernte bei
landwirtschaftlich genutzten Flächen oder von Rechtsfrüchten
wie etwa der Mietforderung. Der Nießbraucher hat nicht nur
das Recht auf Nutzungsziehung gegenüber seinem
Vertragspartner, sondern an dem Gegenstand selbst, das heißt
gegen jede Person. Der Nießbrauch ist somit umfassender als
die Grunddienstbarkeit. Sie ist das wirksame Gegenstück zur
Pacht. |
|
|
|
Immobilienlexikon •
Nießbrauch |
|
|
|