Immobilienlexikon Nießbrauch
 
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Nießbrauch
Gebräuchlicher als Nießbrauch ist der Begriff Nutznießer. Der Nießbrauch ist im BGB § 1030 bis § 1089 geregelt. Es handelt sich dabei um das Recht, die Nutzung an einer Sache zu ziehen. Dieses Recht ist kann weder veräußert noch vererbt werden. Auch in der Schweiz kennt man dieses Rechtsinstrument als Nutznießung (Art. 745 ff. ZGB), ebenso in Österreich als Fruchgenußrecht (§ 509 ff des ABGB).

 

 

 

Der Nießbrauch gewährt dem Nießbraucher umfassende Nutzungsrechte an dem belasteten Gegenstand. Auch die Ziehung von Früchten ist nach § 99 BGB gestattet. Man spricht dabei von Sachfürchten wie etwa der Ernte bei landwirtschaftlich genutzten Flächen oder von Rechtsfrüchten wie etwa der Mietforderung. Der Nießbraucher hat nicht nur das Recht auf Nutzungsziehung gegenüber seinem Vertragspartner, sondern an dem Gegenstand selbst, das heißt gegen jede Person. Der Nießbrauch ist somit umfassender als die Grunddienstbarkeit. Sie ist das wirksame Gegenstück zur Pacht.

 

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