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Die Kündigung von Wohnungs–Mietverträgen
Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer
Vertragspartei durch fristgerechte Kündigung beendet werden.
Keine fristgerechte Kündigung kann also bei
Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung
erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier
grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen
Kündigung (z. B. § 561 Abs.1 BGB) oder einer fristlosen
Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen
Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. |
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Die Kündigung von Wohnungs–Mietverträgen
Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer
Vertragspartei durch fristgerechte Kündigung beendet werden.
Keine fristgerechte Kündigung kann also bei
Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung
erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier
grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen
Kündigung (z. B. § 561 Abs.1 BGB) oder einer fristlosen
Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen
Mietaufhebungsvertrag vereinbaren.
Die weit verbreitete
Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter lediglich drei
Nachmieter stellen, um vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag
ausscheiden zu können, ist falsch; dies gilt nur bei einer
entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag oder in einem
Mietaufhebungsvertrag, weiterhin dann, wenn besondere
Härtegründe des Mieters anzuerkennen sind.
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