Immobilienlexikon Nachmieter
 
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Die Kündigung von Wohnungs–Mietverträgen
Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer Vertragspartei durch fristgerechte Kündigung beendet werden.

Keine fristgerechte Kündigung kann also bei Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung (z. B. § 561 Abs.1 BGB) oder einer fristlosen Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren.

 

 

 

Die Kündigung von Wohnungs–Mietverträgen
Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer Vertragspartei durch fristgerechte Kündigung beendet werden. Keine fristgerechte Kündigung kann also bei Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung (z. B. § 561 Abs.1 BGB) oder einer fristlosen Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Die weit verbreitete Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen, um vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag ausscheiden zu können, ist falsch; dies gilt nur bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag oder in einem Mietaufhebungsvertrag, weiterhin dann, wenn besondere Härtegründe des Mieters anzuerkennen sind.

 

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