Immobilienlexikon Nachbarschaftshilfe
 
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Nachbarschaftshilfe
Laut Gewerbeordnung (GewO) § 135 (2)-1 ist "Nachbarschaftshilfe" bis zum Ausmaß von 6 Mann-Monaten / Jahr möglich. Zu beachten ist: Die Betriebe müssen über eine gleichlautende Gewerbeberechtigung verfügen. Der helfende Betrieb muss bis Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monat die zuständige Gewerbebehörde informieren (§17 (1) AÜG). Die Überlassung kann behördlich untersagt werden (§18 AÜG). In diesem Fall werden die Verträge zwischen Mitarbeiter und Überlasser beibehalten! Der Mitarbeiter behält für bis zu 3 Monate das Recht zu einer einseitigen, vom Überlasser verschuldeten, Vertragsauflösung. 

 

 

 

 

Begriffsbestimmungen
§3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die zur Verfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur Arbeitsleistung für Betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Schutzbestimmungen für Mitarbeiter
§ 2 (3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

 

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