|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Nachbarschaftshilfe |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Nachbarschaftshilfe
Laut Gewerbeordnung (GewO) § 135 (2)-1 ist
"Nachbarschaftshilfe" bis zum Ausmaß von 6 Mann-Monaten /
Jahr möglich.
Zu beachten ist: Die Betriebe müssen über eine
gleichlautende Gewerbeberechtigung verfügen. Der helfende
Betrieb muss bis Ablauf des auf die erstmalige Überlassung
folgenden Monat die zuständige Gewerbebehörde informieren
(§17 (1) AÜG). Die Überlassung kann behördlich untersagt
werden (§18 AÜG). In diesem Fall werden die Verträge
zwischen Mitarbeiter und Überlasser beibehalten! Der
Mitarbeiter behält für bis zu 3 Monate das Recht zu einer
einseitigen, vom Überlasser verschuldeten,
Vertragsauflösung.
|
|
|
|
|
|
|
|
Begriffsbestimmungen
§3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die
zur Verfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur
Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur
Arbeitsleistung für Betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Schutzbestimmungen für Mitarbeiter
§ 2 (3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf
für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine
Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen und keine
Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden. |
|
|
|
Immobilienlexikon •
Nachbarschaftshilfe |
|
|
|